Abb. 9: Grab 5. Rest einer Kniescheibe (Patella) mit kartilaginärer Exostose: die kräftigen Osteophyten (Pfeil) weisen auf Verknö- cherungen des Bandappa- rates am Kniegelenk hin.
3-fach vergrössert Abb. 10: Grab 13. Frag- ment eines Lendenwirbels mit Strukturen, welche auf beginnende Spondylosis deformans hinweisen. Es ist dies eine Reaktion des Knochens auf Veränderun- gen in den Zwischenwir- belscheiben.
2-fach vergrössert
so genannte Metopische Naht getrennt und ver- wachsen meistens bis zum zweiten Lebensjahr. Bleibt die Naht sichtbar, spricht man von Metopis- mus). Die Knochenreste vom Schädel der Bestattung aus Grab 6 zeigen an Fragmenten vom Hinterhaupt- knochen (im Bereich einer Muskelansatzstelle, der 13 mm
so genannten Linea nuchalis suprema) keine, dage- gen bei Grab 13 ziemlich robust ausgebildete Struk- turen. Tierknochen Aus dem Gräberkatalog wird ersichtlich, dass in al- len Grabbereichen verbrannte und unverbrannte Tierknochenfragmente im Leichenbrand gefunden worden sind. In folgenden Fundnummern gibt es Ausnahmen dazu: Grab 4 Fund Nr. 5, Abstich ? enthielt nur unverbrannte Tierknochenfragmente, Grab 6 Fund Nr. 13, Abstich 1 enthielt nur verbrannte Tierknochenfragmente, Grab 7 Fund Nr. 18, Abstich ? enthielt keine Tierknochenfragmente, Grab 8 Fund Nr. 20 und 25, Abstich 1 und 5 enthielten nur unverbrannte Tierknochenfragmente, 19 mm Grab 10 Fund Nr. 28, Abstich 4 enthielt keine Tierknochenfragmente, Grab 13 Fund Nr. 36, Abstich 5 enthielt keine Tierknochenfragmente. Im Leichenbrand aus den Gräbern 4 und 8 sind sehr viele Tierknochenfragmente enthalten, wobei sie grösstenteils nur angesengt sind. Auffallend ist, dass grosse Tierknochenreste, die alle nicht verbrannt waren, ausschliesslich in Abstich 1 gefunden wor- den sind. Bei allen Leichenbränden sind kleine, gebrochene oder gespaltene Fragmente bis max. 55 mm gefunden worden. Sie sind etwa zu 50 Prozent verbrannt oder angesengt. Die im Leichenbrand ge- fundenen Reste sind offensichtlich mitbestattet wor- den, wobei auch hier berücksichtigt werden muss, dass der Befund sowohl Bestattungsbrauchtum und Grabungsresultate beinhalten kann. 190