Volltext: Bericht über die Klassenlotterie in Liechtenstein

  
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Die Regierung fann biejelbe jebod) jebergeit oDne jede Ent: 
jdüdigunaspifidt widerrufen. wenn widtige Lebensinterefjen bes 
Staates, wie Boykott, Grenziperre, Kündigung des Polt= oder Zoll- 
vertrages, Sriegsfall unb ürfid [djmere Fille es verlangen. 
Der Wiberruf Joll [päteftens bei Beginn der 4. Klajfle und frü: 
Bejtens auf das Ende einer Lotterie io Bis zum UAblauf der 
Rongelfionsirift darf in dielem Halle jebod) keiner anderen Klafjen- 
loiterie die Konzellion erteilt werden. 
Die Konzeflionäre ihHrerjeits ind berechtigt, jeweils auf das Ende 
einer Qotterie one Cntidjübigungspifid)t vom Bertrage zurüdzutre- 
fen, Joferne Jie ben 9tadjmeis erbringen, bag bas Unternehmen mit 
Verlujt arbeitet, momit bie fonaeliion baBinfüllt. 
Wenn nad) Ablauf der Konjeliionsbauer eine meitere Konzellion 
fiir Private in Betradt kommt, jo haben die Heutigen Rongeffionäre 
das Recht, zu denjelben Nechten und Pflichten, welde andere jeriöfe 
SIntereflenten einzugehen bereit lind, die Konzellion zu übernehmen. 
Die Konzellion gilt als verwirkt, wenn nicht binnen 3 Monaten nach 
der Iekten Ziehung einer Lotterie die erfte Ziehung der folgenden Lot: 
terie [tattiinbet. ‘ - 
IX. Kaution, 
Art. 13. 
Nach erfolgter Mitteilung durch die Itedytenileinile Regierung, 
bak bie Konzellion nad) den obigen Bedingungen bewilligt wird, ver: 
pflidgten fid) bte Rongeffionäre binnen 14 Tagen zur Erlegung einer 
ainslojen Kaution von 100,000 Franken (einhunderttaujend Schweizer: 
Jane, wogegen die liehtenfteiniihe Regierung die Konzellion aus- 
änbdigt. Wenn innert biejer Frift von 14 Tagen die Kaution nicht 
Dinterlegt wird, ijt die 9tegierung nift an bie Kongejlion gebunden. 
Ueber diejen Betrag kann bie Gpar- unb Qeibfalje verfügen, bat 
ihn jedoch an bie fonael[ionüre nad) Ublauf der Konzeflion wieder 
Berausjugeben, joweit er nidht wegen Nichterfüllung der Konzellions- 
bebingungen in S(niprud) genommen werden wird. 
X. Haftung, 
Art. 14. 
Gollte die Rongelfion aus Grünben, für welde die Rongeffionäre 
einguftefen Haben, von der einen oder anderen Seite aufgelöft ober 
von den KRongefliondren nit riditig erfüllt werden, jo ijf die Kaus 
tion von 100,000 Franken dem liedtenfteinilen Gtaate verfallen, 
Babuj, am 1. September 1925.“ 
Der vorftebende Verfrag gibt ein getreues Bild der Be- 
fOlüfle der Ginangfommiffion und ‚enthält alle auf biefen 
Deitpunkt abgefchloffenen Bereinbarungen mit den Rongeffionären. 
 
	        

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