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Mag und Andreas Bed von Triefenberg. AB Konzeffionäre
erfchienen jedoch nur die Bank Sautier & Cie. A.B. und die Ber«
friebsunion. Nur mit ihnen hatte e$ die Regierung zu tun.
Inwieweit diefe aber andern Perfonen oder Firmen Beteilig-
ungen eingeräumt haben, entzieht jid) auch heute noch der
Kenntnig der Regierung. Al Rechtsanwalt der beiden Kon-
zeilionäre trat Or. W. Beck in Baduz auf. Das mündlich
gejfellte Gefuch wurde dann in der Folge unter dem 6. Auguft
1925 {dhriftlich eingereicht. Dem Gejuche lag ein Konzeffiongent:
wurf bei, weldyer im wefentlichen folgende Beftimmungen vorfah:
„Entwurf,
Der Banf Sautier & Co. AUW.-6G6. in Luzern und der „Ber:
triebs-Union“ in Triejenberg wird die. Bewilligung zur
Erridtung und Durchführung einer Klajjenlotterie, deren jede einzelne
Klajjenlotterie ji…d in 5 Rlajjen abmidelt, jo baB minbejtens zwei
in einem Kalenderjahr durchführbar find, mit dem Sig in . ....
auf ‚Die Zeitdauer von fünf Jahren unter nadhfolgenden Bedingungen
erteilt:
I. Die Ziehungen haben unter öffentlidher Kontrolle zu erfolgen.
Sfusgeibfojjen iit ber €osratenfanbel, jerner die SSerdugerung von
Gewinnjtausiidten, jamtlide in Gejtalt von Jogenannten Promejjer
(Seuergeidüjt, Kauf über Jiebungen unb bergleidjen) ober burd) Bil-
bung jogenannter GCerienlosgejellidjaiien (£osignbifate), ferner ber
Saujierbanbel mit €ojen unb bergleidjen.
Ii. Alle nötige Propaganda, bie verjendet wird, muß einzig und
allein mit Marken verjehen werden, die durd) ein iecdtenjteinijdhes
Pojtamt bezogen werden. .
II. Alle Betrdge, bie 3ur fajjenfotterie dienen, find für bie je:
weilige Qotteriedauer (5 Klajjen jirfa 6 Monate) bei der Landes-
bank anzulegen und zwar Hat die Landesbank fiir die erlegten Be:
ttüge feine 3Serginjung au leijten; bie Landesbank Hat ‚jedod) das Recht,
die iibliden Provijionen fiir fid) in ?Inredjnung au bringen. '
IV. Weiters dar] für alle Transaktionen, die bei bem (Geldüjte
erforderlich inb, nur bie anbesbanf benubt werden.
V. Die Landesregierung erhält pro gezogene Klajle Fr. 80,000.
Davon find Fr. 40,000 ein Monat nad Erteilung der Konzejlion, die
weiteren Fr. 40,000 am Tage der erjten Klafjenziehung 3u [eijten. Bon
ben weiteren fälligen. Fr. 80,000 für jede Ziehung find Fr. 40,000
14 Tage nad der Ziehung und die reftliden Fr. 40,000 am Tage ber
Siehung fällig, jo dak die jeweils weiter fälligen Fr. 80,000 in einem
Seitraume von 36 Tagen nach) der vorhergehenden Ziehung bezahlt find.
VI. Die Landesregierung erflärt, daß fie während der Bewil-
ligungsdauer von 5 Sabren feine Bewilligung für eine andere Lotterie
erteilt.
VII. Die Landesregierung fordert, bap, foweit die nötigen Ar-
beitsfrüjte aus dem Lande zu erhalten find, aus[d)lieBlid) nur jolde
gegen entjpredjenbe Cnifófnung verwendet werden dürfen.