Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

Goldwährung in Deutschland begonnen hatte nnd immer mehr zunahm, war im Jahre 1876 bereits schon so weit gediehen, daß der Silbergulden 8—9 "/o seines früheren Wertes verloren hatte. Die Bestrebuugen des Landtages, die derselbe in einer Adresse nn den Lnndessürsten und in Resolutionen an die Re- gierung zum Ausdrucke brachte, wollten diesen Uebelstand durch gesetzliche Einführung der Goldwährung beseitigen. Das Haupt- hindernis war jedoch der Artikel 12 des Zollvertrages vvm 23. Dezember 1863, welcher das Fürstentum an das öster- reichische Münzsystem band. In dem neuen Zollvertrage, der durch die Zustimmung des Landtages am 23. Dezember 1876 perfekt geworden war, hatte sich Liechtenstein die Freiheit der Bestimmung der Geldwährung — freilich gegen Leistung eines verhältnismäßig großen finanziellen Opfers — gewahrt uud so wurde es erst jetzt möglich, das längst angestrebte Münz- gesetz zu beschließen. Die Regierung hotte den diesbezüglichen. Gesetzentwurf betresse ud die Regelung der Geldvaluta im Fü r st e Ir- in m Liechtenstein bereits in der Eröffnungssitzung am 15. Dezember 1876 im Landtage eingebracht. Der Regierungs- entwurf schlägt die Einführung der Goldwährung vor und be- stimmt, daß die Feststellung des Wertes der in Liechtenstein im Umlauf befindlichen Silbermünzen monatlich durch die Regieruug auf Grund der ämtlichen Kursberichte der Wiener Börse zu geschehen habe. Alle Zahlungen seien im Fürstentume vom 1. Januar 1877 an in Gold oder zum entsprechenden Goldwerte in 'Silber mit Zugrundelegung der österreichischen Goldmünze von 8 fl. ^ 20 Franken und unter Beibehaltung des österreichischen Guldenfußes zu leisten. Endlich seien alle bisher in österreichischer Währung eingegangenen Verbindlich- keiten ohne Abzug in Gold zu leisten. Sämtliche Gemeinden des Unterlandes nahmen Stellung gegen diese Vorlage und richteten Petitionen nn den Landtag um Beibehaltung des bis- herigen Münzsystems. Die vorbereitende Kommission, suchte auch einigermaßen entgegenzukommen, indem 
sie — den Entwurf etwas abändernd — als Einführungstermin den 1. Febr. 1877 vorschlug und sür die Darlehen aus dem Jahre 1876 das Recht gemährte, daß dieselben nach vorausgegangener gesetzlicher Auf-
	        

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