Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1903) (3)

— 31 — hatten/in einem an die Regierung gerichteten Schreiben vom -, 15. Januar 1877. ihr Mandat niederzulegen und um Auflösung des Landtages anzusuchen, damit die Stimmung des Landes durch Neuwahlen sich unverfälscht äußern könne. Schon am 18. Januar 1877 verfügte ein fürstlicher Er- laß die Auslösung des Landtages und die vorläufige Sistierung des Münzgcsetzes. ') Die Gemeindevertretungen des Oberlandes richteten nm dieselbe Zeit eine Adresse an den Landessürsten, in. welcher sie dem Wunsche nach Erhaltung'und Stärkung der öffentlichen Autorität nebst ihrer unverbrüchlichen Treue gegen das angestammte Fürstenhaus Ausdruck geben, und das An- - suchen stellen, es möge das Münzgcsetz dem kommenden Land- , tag neuerdings zur verfassungsmäßigen Behandlung überwiesen werdeil. Nach diesen rasch aufeinander folgenden Ereignissen und Verlautbarungen kam allmählich wieder Ruhe ins Land. Wir werden über die weitern politischen Folgen dieser „friedlichen Revolution", die zur Abänderung-der Wahlordnung für den Landtag führte, später berichteil. Das verunglückte Gesetz kam nicht wieder zur Beratung; sondern blieb verschollen. Gewiß war die Grundtendenz des- selben, den nachteiligen Wirkungen der Silberentwertung durch eine stabile Geldwährung zu begegnen, eine durchaus richtige, aber der offenbare Mangel von Rücksichtnahme auf den finan- ziell Schwächeren, den Schuldner, brachte das Gesetz zu- Fall. Die Uebereile, mit der das Gesetz schließlich zustande gebracht wurde, hat sicher das Weitere beigetragen. Daß übrigens selbst von.den Befürwortern des Gesetzes nicht alle der Sache recht trauten, ergibt sich aus einer Bemerkung des Kommissions- berichtes, welche lautet: „Eine kurze Erfahrung wird lehren, ob die im heutigen Gesetzentwürfe angebrachten Bestimmungen eine allseitige und hinreichende Wirkung ausüben -werden. Es bleibt Ihnen somit vorbehalten, in der nächsten Landtagssession den allenfalls sich herausstellenden Mängeln abzuhelfen." Von den übrigen Beschlüssen, welche der Ländtag in die- ser kurzen Sitzungsperiode faßte, seien noch folgende erwähnt: - - l) L. G. B. Nr. 3. 1877. Erlaß von, 18. I. 1877. ' ' ,
	        

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