Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Erklärung. 
Exempl Die weil der verstorbene Hans weder recht noch halb ge- schwisterige noch auch deren kinder, sondern einen va- ters bruder und zwey mutter brüder 
394sambt dero schwe- ster verlasen, so erben dieselbigen zugleich, einer so vil als der andere, und werden des Wolfgangs kinder als im weitheren grad ausgeschlossen. Von erbnehmung der eheleuthen. Erster fahl. Wie und wan die eheleuth, so eines oder das andere ohne erzeugte eheliche kinder mit todt abgehet, von einander erben sollen. Wann dan zwey persohnen sich ehelich mit einander versprochen und alsdan eines vor dem andern, es seye weib oder mann, ohne erzeigten ehelichen kindern mit todt abgienge, so sollen vor allen dingen /wie anfänglich bey dem erstn theil verordnet/ die schulden, deren seyen vil oder wenig, so in wehrender ehe durch beyde eheleu- the 
395gemacht, dergestalt bezahlt werden, daß nemblb'cÄ] des verstorbenen manns erben die zwey theil oder des verstorbenen weibs erben den 3ten theil entrichten und hernach die übrige erbschaft, was sie beyde in Hgenden guth zusammen gebracht, jedem das seinige zum voraus zugetheilt, was sie aber in wehrender ehe mit und bey einander gewunnen und errungen oder, es seye auf was seithen es wolle, ererbt 
hätten, es seye ligendes oder fah- rendes, davon sollen des mannes erben, so er verstirbt, die [eingefügt] [gestrichen: den] zwey theil, oder des weibs erben, wan sie verstirbt, je und allwegen den 3ten theil erblich hinweg nehmen. Exempl. So der mann vor dem weib stirbt t Adam Eva ehemann so zu erben 396Erklärung Hier nimbt Eva, die hinterlassene wittib, was sie anfäng- lich ihren mann an ligendem guth zu gebracht, sambt dem 3ten theil der errungenschaft und in 
währender ehe anererbten guths; das übrige aber fählt des manns näch- sten freunden heim. 
t Anna Peter eheweib so zu erben Erklärung Alhier wird Peter, der in leben verblibene mann, was er anfängH/c/z] an ligenden guth seinem weib zu gebracht, und danach zwey theil von allen dem, was er und sein verstorben weib wehrender ehe ererbt, errungen und ge- wunnen; den 3ten theil aber sambt dem, was 
3')7dem mann zugebracht, gebührt der verstorbenen Anna näch- sten freunden. Änderte fahl Wie eheleuth einander erben, wan kein bluths verwand- ter innerhalb der 
lOten [gestrichen: zahl] sippzahl vor- handen. Wann es auch sich begebe, daß der ehemann oder das eheweib ohne eheliche kinder verstürben und das abge- storben weder in auf- noch absteigender oder zwerch lini- en keine bluths verwandten inner dem lOten grad /: wel- ches doch selten geschieht :/ nach sich verliesse, alsdan ordnen und wollen wür, daß nach ausweisung gemeiner kayserl[(c/7] geschribenen rechten der mann das weib und das weib den mann in allen hinterlassenen guth erben solle. 88
	        

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