Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (2002) (101)

Exempl. t Michael — erst verstor- bener mann 
t ~~ Catharina - ehe weib, so zu erben 
~~ Hans Christa Florin Margret Ludwig •^Erklärung. alhier nimbt Hans und Christa zum voraus alles ihnen zu- gebrachtes gueth, und demnach 2 theil von dem was er mit Catharina seinem verstorbenen weib in stehend ehe gewunen, errungen oder geerbt haben. Exempl. so der mann verstirbt, t t Eva des verstor- benen weib 
—Adam verstorben, so zu erben 
Anna ~ das änderte weib 
t "Gebhard erst ver- storbene mann Michel Arbogast Sabina Margret 
Conrad Erklärung Allhier erbt Anna das hinterlassene weib sambt ihren kin- dern neben ihrem zugebrachten guth aus dem fürschlag den 3ten theil und des verstorbenen adams kinder als 403Conrad und Michel empfangen neben ihrem natürli- chen guth die 2 übrigen theil des fürschlags. der 5te fahl Wenn beede eheleuth kinder aus vorigen ehen haben, wie es mit den Erbschaften gehalten soll werden. Wenn alle dergleiche eheleuthe beyderseiths aus vori- gen ehen kinder nach sich verliessen, so solle es gleich- falls, wie sie oben verordnet, also gehalten werden, daß des verstorbenen kinder erben ihren väterlichen antheil des fürschlags, und des hinterlassenen weib den 3ten theil sambt dem ihrigen hinweg nehmen, auch so hierge- gen das weib zu vor mit todt abgienge, der mann die zwey theil, und 
4U4des verstorbenen weibs kinder neben ihrem natürlichen guth den 3ten theil zu erb empfangen. 
Änderte Exempl so das weib verstürbt t Rudolph erst ver- storben mann 
t - Christina verstorben, so zu erben 
Gabriel der änderte mann 
t Christina erst ver- storben weib Lienhard Agata Heinrich Elisabeth Sigmund Erklärung Hier erbt Gabriel 2 theil und der verstorbenen Christina hinterlassene kinder den 3ten theil, das jenige alles des- sen beider eheleuth in stehender ehe mit einander ererbt und errungen haben. 405Wie in vorigen fahlen verstanden werden solle. Es seynd aber alle solche obgemelte fähle allein zwi- schen den eheleuthen zu verstehen, die in währender ehe stand [eingefügt], schuldiger pflicht nach, einander treuli- chen beystandt geleistet haben. Dan wo ein ehegemacht vergessentlich das andere verlassen, ihme keine eheliche beywohnung noch hülf bey der haushaltung gelaistet, sondern ohne redliche Ursachen muthwilliger weis verlas- sen oder aber eins dem andern ehebrüchig worden und destwegen keine Versöhnung geschehen, alsdan solle sol- ches ehegemächt des verstorbenen errungenschaft nit ge- wärtig seyn, sondern allerdings davon ausgeschlossen seyn solle. Desgleichen, da sich 2 allein gegeneinander ehelichen verlobt und ehe die hochzeit vollbracht406 oder sie die deckhe beschlagen hätten, eines, welches das wäre, von dem anderen durch den zeitlichen] todt geschieden, so soll in disem fall keins von dem andern ohne sondere ver- Schaffung nichts erben. Von erbnehmung der obrigkeit. Erster fahl. So einer erblos stirbt. Erstlichen, so ein persohn mit tot abgehet und inner dem zehenden grad keine verwandte noch ein eheman oder weib verlaßt, so ordnen und wollen wür, daß alsdan in solchen fahl alle seine güther uns als der obrigkeit heimbgefallen seyn sollen. 90
	        

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