Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1927) (27)

67 Bittgang, der eine Tat sündhaften Ungehorsams gegen den Bischof wäre, keinen Segen bringen könnte, eher von (Sott gestraft würde, aber da der Landnogt schwach geworden und die Erlaubnis dazu gegeben habe, würde die Beschimpfung kein Ende haben, zumal auch die Ragazer den Bittgang alljährlich halten. Der Pfarrer bittet also, entweder den Bittgang den Schaanern zu gestatten, oder wenigstens für die Zukunft solche Maßnahmen zu treffen, wodurch für alle Zeit diese Sache erledigt werde. — Da eine Erlaubnis nicht gegeben wurde, vollführten die Schaaner ihren Beschluß nnd zogen ohne geistliche Begleitung nach Rankweil. Im folgenden Jahre 1787 gingen der Landammann Lorenz Tschelter von Schaan uud Richter Ferdinand Rheinberger mit einem psarramtlichen Empfehlungsschreiben nach Chur. um eine Erlaubnis zur Kreuzfahrt zu erhalten. Die oberen Gemeinden soll ten für immer ausgeschlossen bleiben. Um nicht abermals die Szene vom Borjahre zu erleben und dem ungestümen Drängen des Bolkes nachzugeben, hatten der Pfarrer und der Landvogt die Ein- willigung gegeben. Ersterer verlangte für den Fall der abermaligen Abweisung eine Drohung mit kirchlichen Strafen, wenn nicht Ge- horsam geleistet werde. Der Baduzer Hofkaplan Abbarth berichtete gleichzeitig an das Ordinariat, dem Baduzer Richter Rheinberger liege persönlich nichts daran, er handle nur ausEesälligkeit gegen die Schaaner, und der Landvogt habe gesagt, er hoffe, daß der Bischof eine ab- schlägige Antwort geben werde, zumal zu befürchten sei, daß wenn der Kreuzgang den Schaanern und Baduzern erlaubt würde, dann auch die Triesner, Triesnerberger und Balzner die gleiche Erlaub- nis verlangen würden. Bischof Dionysius blieb aber fest. Er schrieb an die Schaaner, er lobe ihren religiösen Eifer, aber ein religiöses Werk werde Gott mißfällig, wenn es unter sündhaf- ten Umständen vollbracht werde. Sündhaft sei der Ungehorsam gegen die Anordnungen des Bischofs, sündhaft die Ausschreitungen, die tatsächlich bei derartigen weiten Prozessionen vorkommen. Da- rum seien diese auch in anderen Bistümern verboten worden, und habe auch sein Borgänger vor 20 Jahren diesen Bittgang für die oberländischen Pfarreien verboten. Derselbe zwar dann einmal
	        

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