Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Art. 2. Zu diesem Ende werden Se. Durchlaucht die Zoll- und Staats-Mon- nopolsordnung und das Gefälls-Strafgesetz vom 11. Juli 1835, die Ge- setze und Vorschriften in Bezug auf die Verzehrungssteuer vom 25. Mai 1829 und 15. November 1848, das Stämpelgesetz für Kalender, Spiel- karten und Zeitungen vom 27. Jänner 1840, und den Zolltarif vom 6. November 1851 in Ihrem Fürstenthume Liechtenstein als mit 1. August 1852 in Gesetzeskraft tretend publiziren lassen und die Verfügung tref- fen, dass die zu diesen Gesetzen nachträglich erscheinenden Verord- nungen, sowie neue Gesetze dieser Art im gesetzlichen Wege im Für- stenthume kundgemacht werden. • Dagegen hören mit dem Beginne dieses Vertrages der im Fürsten- thume Liechtenstein eingehobene Transitzoll, der sogenannte Kleinzoll, das Umgeld und alle wie immer geartete indirekte Abgaben auf, wel- che bisher, seis für Rechnung des Staates oder der Gemeinden und Körperschaften im Ein-, Aus- oder Durchgange, bei Hervorbringung, Zubereitung, dem Verkaufe oder Verbrauche von Waaren oder von Kalendern, Zeitungen und Spielkarten im Fürstenthume Liechtenstein erhoben wurden, und es können künftig in diesem Fürstenthume Ab- gaben solcher Art, wenn sie auf solche Gegenstände treffen sollen, die aus dem Auslande oder aus Österreich eingeführt werden, nur mit Zu- stimmung der kaiserlichen Regierung festgesetzt werden. Die Verhältnisse bezüglich des Rheinzolles haben ungeändert fort- zubestehen. Art. 3. Die Einrichtung der Verwaltung in dem Fürstenthume Liechtenstein, insbesondere die Bestimmung des Gränzbezirkes, der Standorte der Ämter und Wachposten, der Richtung der Zollstrassen, werden im ge- genseitigen Einverständnisse, mit Hilfe der von beiden Seiten zu die- sem Behufe zu ernennenden Kommissarien festgesetzt und ausgeführt werden. Se. Durchlaucht wollen die gedachte Verwaltung dem kaiserlich- österreichischen Verwaltungsbezirke Feldkirch zutheilen. Bei Bildung des Gränzbezirkes, in welchen das Fürstenthum ganz, ohne Ausscheidung eines Theiles desselben einzubeziehen ist, wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und der gemeinsame Zweck diess gestatten, zu erschwe- ren. Die an der Vorarlberger Gränze beginnende, bei Balzers und Mäls ausmündende Haupt- sowie die bei Bendern ausmündende Neben- strasse werden als Zollstrassen erklärt werden, und es wird stets we- nigstens Ein mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes 1. Klasse ver- sehenes Zollamt im Fürstenthume aufgestellt sein. Untersuchungen über im Fürstenthume begangene Gefällsübertre- tungen werden dann, wenn der Aufenthalt der Beschuldigten oder der 244
	        

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