§• 13. Wer aber die Steuer binnen den festgesetzten Terminen nicht be- zahlt, der wird als eine Pönale zehn Procente von dem Steuerausstande zu bezahlen ebenfalls executivisch angehalten werden. Gegeben zu Wien den 22. April 1807. Johann, Fürst von und zu Liechtenstein. Franz v. Haymerle, Fürstl. Hofrath und Kanzley-Director.» (LRA NS 1807) Anhang Nr. 83 Löhne und Preise 1780 —1918. Legende: 1) Jahresgehalt des Landvogts bzw. Landesverwesers. 2) Jahresgehalt des Rentmeisters bzw. Kassaverwalters. 3) Jahresgehalt des Schlossküfers (bis 1850) bzw. eines Polizisten oder Kanzleidieners (ab 1850). 4) Taglohn für Weinlese. 5) Taglohn für Weinreben schneiden. 6) Taglohn eines Dreschers. 7) Taglohn eines Handlangers. 8) Taglohn eines Handwerkers. 9) Lohn eines staatlichen Taglöhners. 10) Brotpreise (Schwarzbrot) pro Pfund. 11) Rindfleischpreise pro Pfund. 12) Butterpreise pro Pfund. Die Beträge unter 1 — 3 sind in Gulden bzw. Kronen, diejenigen unter 4 — 12 in Kreuzern bzw. Hellern. Die Währungen sind: 1780—4855 = Reichswährung; 1860—1895 = österreichische Währung; 1900 — 1918 = Kronenwährung). 266