Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

RITTER DES GOLDENEN VLIESSES; GROSSKREUZ DES KÖNIGLICH HANNOVER-SCHEN GUELPHEN-ORDENS UND DES SOUVERAI- NEN ORDENS DES HEILIGEN JOHANN VON JERUSALEM U. U. U. Urkunden und bekennen hiermit: Nachdem zwischen dem Bevollmächtigten Seiner Majestät des Kai- sers von Österreich und Unserem Bevollmächtigten ein Vertrag, betref- fend den Beitritt mit dem Fürstenthume Liechtenstein zu dem öster- reichischen Zoll- und Steuergebiet, am 5. Juni 1852 zu Wien abge- schlossen und unterzeichnet worden ist, welcher von Wort zu Wort, wie folgt lautet: Seine Majestät der Kaiser von Östereich u. u. u. und Seine Durch- laucht der souveraine Fürst von Liechtenstein haben in der Absicht, um den Zustand der Absonderung aufhören zu machen, in welchem das Fürstenthum Liechtenstein gegenüber dem übrigen Deutschland sich befindet, und um zwischen den stammverwandten Gebieten von Vorarlberg und Liechtenstein vollkommen freien Verkehr herzustellen, Unterhandlungen eingeleitet und hiezu als Bevollmächtigte ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Östereich u. u. u. : Herrn Karl Hock, Ritter des k. k. Leopold-Ordens, Kommandeur des k. sächsischen Albert- und des herz, parma-schen Ludwig-Ordens, Dok- tor der Philosophie, Ministerialrath im k. k. Handelsministerium; Seine Durchlaucht der souveraine Fürst von Liechtenstein: Herrn Kajetan Mayer, Ritter des k. k. Franz-Joseph-Ordens, Doktor der Rechte, k. k. General-Procurator für Mähren und Schlesien, Ministerial- Kommissär und Präsident der Grundentlastungs-Landes-Kommission, sowie der Grundentlastungs-Fondsdirektion für Mähren u., welche, nachdem sie ihre Vollmachten eingesehen und in guter Ord- nung befunden hatten, sich über folgende Bestimmungen geeinigt ha- ben: Art. 1. Vom 1. August 1852 angefangen treten Se. Durchlaucht der souve- raine Fürst von Liechtenstein, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, mit dem Fürstenthume Liechtenstein, dem österreichi- schen Systeme der Zölle, Staatsmonopole, Verzehrungssteuern und der Stämpel auf Kalender, Zeitungen und Spielkarten bei, wie solches na- mentlich im Kreise Vorarlberg auf Grund der diesfälligen Gesetze und der darauf bezüglichen Vorschriften und Einrichtungen dermalen be- steht oder in der Folge abgeändert werden sollte. 243
	        

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