Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Bildung und Auflösung 
Seite 99 
2.2.15. Bildung und Auflösung der Rückstellungen 
Der dynamischen Bilanztheorie folgend”, werden die Rückstellungen 
in der Buchhaltung i.d.R. immer erst am Jahresende gebildet. Erst zu diesem 
Zeitpunkt ist es nämlich möglich, den für die Steuererklärung massgeblichen, 
yeriodengerechten Erfolgsausweis zu erstellen. Die ordnungsgemässe Verbu- 
chung geschäftsmässig begründeter Rückstellungen, d.h. die Bildung steuerlich 
zulässiger Rückstellungen, erfolgt immer zu Lasten der Erfolgsrechnung. Die 
Bildung von Rückstellungen schmälert somit den Jahresgewinn. 
Rückstellungen haben definitionsgemäss provisorischen Charakter, d.h. 
sie sind immer nur solange geschäftsmässig begründet, als die Verlustgefahr, 
welche sie abdecken sollten, besteht. Tritt der Vermögensabgang, für den die 
Rückstellung gebildet wurde, ein oder entfällt die Verlustgefahr, so ist die 
Rückstellung aufzulösen. Aufgelöst werden die Rückstellungen somit immer 
dann, wenn das Ereignis, aufgrund dessen sie gebildet wurden, eintritt bzw. 
wegfällt. Jede Auflösung von Rückstellungen erhöht den jeweiligen 
Jahresgewinn. 
Mindestens einmal jährlich, d.h. i.d.R. im Rahmen des Jahresabschlus- 
ses, muss jede Rückstellung jedoch der Höhe sowie dem Grunde nach überprüft 
)zw. neu eingestuft werden. Als Folge des provisorischen Charakters jeder 
Rückstellung ist es der Steuerverwaltung erlaubt, am Ende eines jeden 
Geschäftsjahres nachzuprüfen, ob die ausgewiesenen Rückstellungen (immer 
1och) geschäftsmässig begründet sind. Ist dies nicht der Fall, so kann sie die 
°rfolgswirksame Auflösung der Rückstellung durchsetzen (siehe auch Seite 96) 
ind zwar auch dann, wenn die Auflösung in der Geschäftsbuchhaltung unter- 
aleibt!?, 
124 siehe Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 2. Auflage 1989, Seite 436 
125 Zürcher Kommentar, II 819 lit. b, N270 und Känzig, 2. Auflage, Art. 22 N 134
	        

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