Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Warenreserven - Begriffsdefinition 
Seite 10] 
PRIVILEGIERTE WARENRESERVEN 
3.1. 
Begriffsdefinition 
In der Steuerpraxis wird einem entweder die pauschale Unterbewer- 
tung des Warenlagers oder aber die Bildung einer provisorischen Wertberich- 
tigung im Umfang eines Drittels des massgeblichen Inventarwertes gestattet. 
Das Steuerrecht Liechtensteins sieht unter Art. 2 der Verordnung über die 
Bewertung der Warenvorräte'* eine provisorische Wertberichtigung im Umfang 
von 33 1/3% vor. Darüber hinaus wird unter Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung 
bestimmt, dass zum Ausgleich eines mit der Lagerhaltung verbundenen über- 
durchschnittlichen Risikos eine erhöhte Reservebildung bewilligt werden kann. 
Die geschäftsmässige Begründetheit muss in einem solchen Fall selbstverständ- 
lich nachgewiesen werden können. 
In der Regel verlangen die Steuerbehörden für die Anerkennung einer 
überhöhten Reservebildung u.a. folgende Informationen: 
ein mengenmässig vollständiges Inventar 
ausreichende Angaben über den Anschaffungs- oder Herstellungs- 
wert bzw. den niedrigeren Marktwert der Waren 
ausreichende Darlegung der angewendeten Bewertungsgrundsätze 
ordnungsgemäss geführte Buchhaltung, aus welcher sich der 
Warenbruttogewinn einwandfrei herausrechnen lässt. 
126 siehe Anhang I 
— A ———
	        

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