Warenreserven - Begriffsdefinition
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PRIVILEGIERTE WARENRESERVEN
3.1.
Begriffsdefinition
In der Steuerpraxis wird einem entweder die pauschale Unterbewer-
tung des Warenlagers oder aber die Bildung einer provisorischen Wertberich-
tigung im Umfang eines Drittels des massgeblichen Inventarwertes gestattet.
Das Steuerrecht Liechtensteins sieht unter Art. 2 der Verordnung über die
Bewertung der Warenvorräte'* eine provisorische Wertberichtigung im Umfang
von 33 1/3% vor. Darüber hinaus wird unter Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung
bestimmt, dass zum Ausgleich eines mit der Lagerhaltung verbundenen über-
durchschnittlichen Risikos eine erhöhte Reservebildung bewilligt werden kann.
Die geschäftsmässige Begründetheit muss in einem solchen Fall selbstverständ-
lich nachgewiesen werden können.
In der Regel verlangen die Steuerbehörden für die Anerkennung einer
überhöhten Reservebildung u.a. folgende Informationen:
ein mengenmässig vollständiges Inventar
ausreichende Angaben über den Anschaffungs- oder Herstellungs-
wert bzw. den niedrigeren Marktwert der Waren
ausreichende Darlegung der angewendeten Bewertungsgrundsätze
ordnungsgemäss geführte Buchhaltung, aus welcher sich der
Warenbruttogewinn einwandfrei herausrechnen lässt.
126 siehe Anhang I
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