Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Seite 98 
Rückstellungen - Bezeichnung in der Buchhaltung 
Der Steuerpflichtige hat das Recht und der Steuerverwalter hat die 
Pflicht (sofern er die Beschwerde führt) die Beschwerde vor der 
Landessteuerkommission persönlich zu vertreten. Weigert sich der 
Steuerpflichtige, die von der Landessteuerkommission verlangten 
Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen, so ist die vom 
Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde unter Vorbehalt eventueller 
Strafverfolgung abzuweisen.'? 
)) 
Beschwerde an den liechtensteinischen Staats- 
als Verwaltungsgerichtshof 
Gegen die Entscheidung der Landessteuerkommission ist 
Beschwerde an den Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof 
zulässig, sofern ein einmaliger Steuerbetrag von CHF 1’000.00 oder 
aber ein sich wiederholender Steuerbetrag von CHF 200.00 der 
Beschwerde zugrunde gelegt werden kann'?, 
2.2.14. Bezeichnung von Rückstellungen in der Buchhaltung 
Die Kontenbezeichnungen sind jeweils so zu wählen, dass die damit 
zusammenhängende Rückstellung genau identifiziert werden kann. Die Bildung 
von Rückstellungen in Form von «Sammelpositionen» ist nicht zulässig bzw. 
wird von der Steuerverwaltung nicht anerkannt. 
122 siehe hierzu Art. 24 SteG 
123 siehe hierzu Art. 25 SteG
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.