Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Zückstellungen - Rechtsmittel 
Seite 97 
2.2.13. Rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung des Rückstellungsbedarfs 
A) 
Beschwerde an die liechtensteinische Landessteuerkommission 
Gegen eine Entscheidung der Steuerverwaltung, insbesondere 
gegen die Einschätzung eines Steuerpflichtigen und gegen alle in 
einem Einschätzungs-, Steuernachforderungs-, Steuerrückforde- 
rungs- oder Strafverfahren ergehenden Entscheidungen und ausge- 
sprochenen Bussen und Rechtsnachteile sowie gegen Kostenaufla- 
gen kann der Steuerpflichtige Beschwerde an die Landessteuer- 
kommission führen. Gemeinsame Beschwerden mehrerer Steuer- 
pflichtiger sind unzulässig!?, 
Für das ganze Land besteht eine Landessteuerkommission, die vom 
Landtag auf vier Jahre gewählt wird. Diese Kommission setzt sich 
aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammen und gibt 
sich selbst die Geschäftsordnung. Der Landtag bestimmt den Präsi- 
denten und den Vizepräsidenten. Die Landessteuerkommission ist 
Beschwerdeinstanz in Steuersachen und entscheidet über 
Beschwerde gegen Entscheidungen und Verfügungen der Steuer- 
verwaltung und der Gemeindesteuerkommission!?!. 
Wer eine Beschwerde führt, ist gehalten, sie zu begründen. In der 
Beschwerdeschrift hat er die angerufenen Beweismittel deutlich zu 
bezeichnen. Beweisurkunden, die sich in seinen Händen befinden, 
sind, mit Ausnahme der Geschäftsbücher, im Original oder beglau- 
bigter Abschrift beizulegen. Die Beschwerde ist derjenigen 
Steuerbehörde, gegen deren Entscheidung sie sich richtet, zur 
Anbringung von Gegenbemerkungen zu übermitteln. 
[20 Art. 23, Abs. 1 SteG 
i21 Art. 5 SteG
	        

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