Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Zuständigkeiten und Verfahren 
Staatsgerichtshof kein Recht zur Reformation der angegriffenen Ent- 
scheidung oder Verfügung zusteht, die die staatliche Behörde getroffen 
hat. 186 
d) Bedeutung 
Die Bedeutung der Individualbeschwerde liegt in ihrer Rechtsschutz- 
funktion, die sie für den Einzelnen wahrnimmt. Sie ermöglicht es ihm, 
die ihm von der Verfassung eingeräumten materiellen Rechte auch 
formell durchzusetzen. Insoweit unterscheidet sich das Individual- 
beschwerdeverfahren von den anderen verfassungsgerichtlichen Verfah- 
ren, die nicht primär auf den Individualrechtsschutz des Einzelnen 
abzielen.!87 
2. Individualantrag 
a) Begriffsumschreibung 
Der Individualantrag!® stellt eine «besondere Form» der Individualbe- 
schwerde dar, die gemäss Art. 15 Abs. 3 SSGHG insoweit Anwendung 
findet, als ein «Beschwerdeführer» behauptet, durch ein Gesetz, eine 
Verordnung oder einen Staatsvertrag in einem seiner verfassungsmässig 
gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Über- 
einkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individual- 
beschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, unmittelbar verletzt zu 
sein und die jeweilige Rechtsvorschrift ohne Fällung einer Entscheidung 
oder Verfügung der öffentlichen Gewalt für ihn wirksam geworden ist. 
  
186 Siehe zur Eigenständigkeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens vorne S. 603 ff. 
187 Vgl. Christoph Gusy, Verfassungsbeschwerde, S. 9 Rz. 15, der für Deutschland 
darauf hinweist, dass der Grundrechtsschutz in diesen anderen verfassungsgericht- 
lichen Verfahren eine mögliche Folge sein kann, nicht aber den Sinn und Zweck aus- 
machen, wie dies auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren zutrifft. 
188 Zur Terminologie siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 144 
Fn. 195 und S. 585, der in Anlehnung an die österreichische Rezeptionsvorlage 
(Art. 139 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 1 B-VG; vgl. BuA Nr. 45/2003 der Regierung 
vom 12. August 2003, S. 41) vorschlägt, von «Individualantrag» zu sprechen, um 
dieses Rechtsinstitut gegenüber der «Individualbeschwerde im engeren Sinne» (so 
Peter Bussjäger, Beschwerde an den Staatsgerichtshof, S. 864) abzugrenzen. 
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