Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfahrensarten 
b) Charakteristik 
Beim Individualantrag handelt es sich demnach um einen subsidiären 
Rechtsbehelf,1®® der nur dann infrage kommt, wenn der ordentliche 
Rechtsweg nicht möglich bzw. unzumutbar ist, um die behauptete Ver- 
fassungsverletzung abzuwehren. Er intendiert aber, wie der Staatsge- 
richtshof eigens betont, keinesfalls eine «Doppelgleisigkeit» des Rechts- 
schutzes im Sinne eines die Individualbeschwerde ergänzenden abstrak- 
ten Normenkontrollverfahrens vor dem Staatsgerichtshof.!® 
Beim Individualantrag handelt es sich aus materiell- und verfah- 
rensrechtlicher Sicht um ein «gemischtes Rechtsinstitut», das auch zum 
Normenkontrollverfahren in einer «engen sachlichen Beziehung» 
steht.!! Er stellt, wie im Schrifttum vermerkt wird,!” für den Einzelnen 
die einzige Möglichkeit dar, den Staatsgerichtshof zu einer Normprü- 
fung zu verhalten. Im Individualbeschwerdeverfahren kann er lediglich 
eine amtswegige Normenkontrolle anregen. 
189 StGH 2007/21, Beschluss vom 14. Mai 2007, Erw. 1 (im Internet abrufbar unter: 
<www.stgh.li>) und in dessen Folge SEGH 2008/38, Urteil vom 10. Dezember 2008, 
Erw. 2 (im Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>) und StGH 
2011/14, Beschluss vom 1. Juli 2011, Erw. 3.1 (im Internet abrufbar unter: <www. 
gerichtsentscheide.li>) sprechen (eigenartigerweise) von einem «besonderen Rechts- 
mittel», obwohl der Staatsgerichtshof Individualbeschwerden in seiner Praxis als 
«Rechtsbehelfe» bezeichnet. Vgl. für Österreich Willibald Liehr/ Manfred Griebler, 
Individualrechtsbehelfe, S. 514 Ziffer 3.2, die den Individualantrag als «subsidiären 
Rechtsbehelf» charakterisieren. Nach Karl Korinek/ Andrea Martin, Verfassungs- 
gerichtsbarkeit in Österreich, S. 77 beruht der Individualantrag auf dem Subsidiari- 
tätsprinzip und gewährt keine allgemeine abstrakte Anfechtungsbefugnis in Form 
einer «actio popularis>. 
190 StGH 2007/21, Beschluss vom 14. Mai 2007, Erw. 1 und 6 (im Internet abrufbar 
unter: <www.stgh.li>); StGH 2008/38, Urteil vom 10. Dezember 2008, Erw. 2 (im 
Internet abrufbar unter: <www.gerichtsentscheide.li>) und StGH 2011/14, 
Beschluss vom 1. Juli 2011, Erw. 3.1 (im Internet abrufbar unter: <www.gerichts 
entscheide.li>) mit jeweils weiteren Hinweisen auf die österreichische Lehre und 
Rechtsprechung; vgl. auch Heinz Josef Stotter, Verfassung, S. 737 f. und Tobias 
Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 145. 
191 Vgl. Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 146 f. 
192 Vgl. Peter Bussjäger, Beschwerde an den Staatsgerichtshof, S. 858 Rz. 36. 
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