Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

3. Abschnitt 
Zuständigkeiten und Verfahren 
$47 ZUSTÄNDIGKEITEN 
I. Allgemeines 
Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes sind, so die herrschende 
Meinung,!58 an sich abschliessend in der Verfassung festgelegt. Sie über- 
lässt aber dem einfachen Gesetzgeber bei der prozessualen Ausgestal- 
tung der Verfassungsgerichtsbarkeit einen grossen Spielraum.'!°® Die 
Kompetenzen des Staatsgerichtshofes sind teils vom einfachen Gesetz- 
geber und teils von ihm selber in seiner Rechtsprechung ausgeweitet und 
ergänzt worden, indem er beispielsweise ın Anlehnung an das deutsche 
Bundesverfassungsgericht die Appellentscheidung als Entscheidungs- 
form eingeführt hat.!6% 
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in ihrem Grundbestand im 
Staatsgerichtshofgesetz von 1925, das den Verfassungsauftrag ausgeführt 
hat, geregelt worden, an dem auch das Staatsgerichtshofgesetz von 2003 
ım Wesentlichen festhält. Es hat den Rechtsschutz für den Einzelnen in 
Form des Individualantrags ausgebaut und zusätzlich für den Staatsge- 
richtshof eine Kompetenz errichtet, indem es ihn zum Disziplinarge- 
richtshof für seine eigenen Richter sowie für diejenigen des Verwal- 
  
158 Siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 59 f. mit Literatur- und 
Rechtsprechungshinweisen. 
159 Vgl. Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 5. 33 f. 
160 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 314 und ders., Probleme des gesetzgeberi- 
schen Unterlassens, S. 449 ff.; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum 
Staatsgerichtshof, S. 36 und 194 ff.; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, 
5.748. 
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