3. Abschnitt
Zuständigkeiten und Verfahren
$47 ZUSTÄNDIGKEITEN
I. Allgemeines
Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes sind, so die herrschende
Meinung,!58 an sich abschliessend in der Verfassung festgelegt. Sie über-
lässt aber dem einfachen Gesetzgeber bei der prozessualen Ausgestal-
tung der Verfassungsgerichtsbarkeit einen grossen Spielraum.'!°® Die
Kompetenzen des Staatsgerichtshofes sind teils vom einfachen Gesetz-
geber und teils von ihm selber in seiner Rechtsprechung ausgeweitet und
ergänzt worden, indem er beispielsweise ın Anlehnung an das deutsche
Bundesverfassungsgericht die Appellentscheidung als Entscheidungs-
form eingeführt hat.!6%
Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in ihrem Grundbestand im
Staatsgerichtshofgesetz von 1925, das den Verfassungsauftrag ausgeführt
hat, geregelt worden, an dem auch das Staatsgerichtshofgesetz von 2003
ım Wesentlichen festhält. Es hat den Rechtsschutz für den Einzelnen in
Form des Individualantrags ausgebaut und zusätzlich für den Staatsge-
richtshof eine Kompetenz errichtet, indem es ihn zum Disziplinarge-
richtshof für seine eigenen Richter sowie für diejenigen des Verwal-
158 Siehe Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 59 f. mit Literatur- und
Rechtsprechungshinweisen.
159 Vgl. Herbert Wille, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, 5. 33 f.
160 Vgl. Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 314 und ders., Probleme des gesetzgeberi-
schen Unterlassens, S. 449 ff.; Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum
Staatsgerichtshof, S. 36 und 194 ff.; Tobias Michael Wille, Verfassungsprozessrecht,
5.748.
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