Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Wahl und Organisation des Staatsgerichtshofes 
V. «Bezüge» bzw. Entschädigungen 
Da die Richter und der Präsident des Staatsgerichtshofes ihr Amt neben- 
beruflich ausüben, beziehen sie kein Gehalt. Sie erhalten für ihre Tätig- 
keit eine Abgeltung in Form von Sitzungsgeldern und «Fallpauschalen», 
die sich danach richten, ob eine Rechtssache einfach oder schwierig zu 
erledigen ist. Sie umfassen u. a. das Aktenstudium und die Ausarbeitung 
des Referates, das ein Richter für die betreffende Sitzung vorbereitet. Die 
Einzelheiten regelt ein Reglement, das der Präsident erlässt und der 
Regierung sowie der Finanzkommission des Landtages zur Kenntnis 
gebracht wird. Der Präsident und dessen Stellvertreter erhalten eine 
jährliche «Präsidialpauschale», die «sämtliche Aufwendungen im 
Zusammenhang mit präsidialen Tätigkeiten berücksichtigt», zu denen 
etwa die Budgetierung und Kontrolle der Entschädigungen, repräsenta- 
tive Aufgaben oder die Übermittlung von rechtskräftigen Entscheidun- 
gen «zum Zwecke ihrer Veröffentlichung» zählen.!57 
  
157 Die Entschädigung erfolgt nach dem Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Be- 
züge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen, LGBl. 
1982 Nr. 21, das in der Zwischenzeit revidiert worden ist. Die im BuA Nr. 45/2003 
der Regierung vom 12. August 2003, S. 35 f. erwähnte Neuregelung ist im Gesetz 
vom 7. Dezember 2014 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge 
der Regierung, der Gerichtshöfe und der Kommissionen, LGBl. 2014 Nr. 347, er- 
folgt, dessen Ziel es ist, ein einheitliches und umfassendes Entschädigungssystem 
einzuführen. Siehe dazu Art. 1 Abs. 1 und Art. 6a ff. und BuA Nr. 53/2014 der Re- 
gierung vom 23. September 2014 (im Internet abrufbar unter: <www.landtag.li>). 
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