Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

communautaire durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für alle und in 
allen EWR-Vertragsstaaten — Gültigkeit erlangt; ein umsetzender inländischer Rechtsakt wie 
ein Gesetz ist insofern nicht erforderlich^?". 
Für den nationalen Gesetzgeber folgt aus der unmittelbaren Anwendbarkeit einer EU- 
VO, dass er keine Rechtsnormen erlassen darf, welche den Vorschriften der VO widerspre- 
chen.*? Der EuGH legt den Begriff der unmittelbaren Geltung sogar noch weiter aus: Nach 
seiner Rsp sind jegliche Mafsinahmen verboten, welche die unmittelbare Geltung vereiteln 
kónnen und durch welche ,die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer 
Rechtsnorm im Unklaren gelassen werden*.?? 
Die DS-GVO ráumt den Mitgliedstaaten (und indirekt damit den EWR-Vertragsstaaten) 
allerdings an mehreren Stellen — wo der Bezug zum Binnenmarkt weniger stark ausgestaltet 
ist??? — die Befugnis ein, zu einschlágigen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen 
selbst zusätzliche resp ergänzende Bestimmungen zu erlassen (zB Art 23 DS-GVO?.; tei]- 
weise sind, wie bei einer RL, sogar Verpflichtungen vorgesehen??? (zB Art 84 und 85 DS- 
GVO).*? Somit besteht eine Ausnahme vom allgemeinen Durchführungsverbot und ist die 
DS-GVO diesbezüglich eine ,hinkende* VO.??4 
Der von der DS-GVO verfolgte Zweck besteht einerseits im Schutz der Grundrechte und 
Grundfreiheiten von natürlichen Personen und insb im Recht auf Schutz ihrer personenbezo- 
genen Daten (Art 1 Abs 2) sowie andererseits in der Wahrung des freien Datenverkehrs in- 
nerhalb der EU (Art 1 Abs 3) bzw des EWR. Letzterer bezweckt die Verwirklichung der 
Grundfreiheiten??*; diese gelten aufgrund des EWRA auch innerhalb des EWR. Damit ver- 
folgt die VO dieselbe dualistische Zielsetzung wie bereits die DS-RL.°° 
  
497 Vg] Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rz 259 ff. 
^? Vgl Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europáischen Union (2015), Rz 510; s auch DSG-VB, 13. 
499 EuGH, Rs 34/73, Variola, Slg 1973, 981, Rz 10 f. 
59 Vel DSG-VB, 10. 
S01 § auch DSG-VB, 16. 
502 Val auch DSG-VB, 16. 
503 Für eine extensive Aufzählung der Offnungsklauseln s DSG-VB, 18 ff. 
504 Val hierzu Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rz 2909. 
555 Vol Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 1, Rz 5. 
506 Vol dazu oben in Kapitel 7.1.2.2. 
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