communautaire durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses für alle und in
allen EWR-Vertragsstaaten — Gültigkeit erlangt; ein umsetzender inländischer Rechtsakt wie
ein Gesetz ist insofern nicht erforderlich^?".
Für den nationalen Gesetzgeber folgt aus der unmittelbaren Anwendbarkeit einer EU-
VO, dass er keine Rechtsnormen erlassen darf, welche den Vorschriften der VO widerspre-
chen.*? Der EuGH legt den Begriff der unmittelbaren Geltung sogar noch weiter aus: Nach
seiner Rsp sind jegliche Mafsinahmen verboten, welche die unmittelbare Geltung vereiteln
kónnen und durch welche ,die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer
Rechtsnorm im Unklaren gelassen werden*.??
Die DS-GVO ráumt den Mitgliedstaaten (und indirekt damit den EWR-Vertragsstaaten)
allerdings an mehreren Stellen — wo der Bezug zum Binnenmarkt weniger stark ausgestaltet
ist??? — die Befugnis ein, zu einschlágigen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen
selbst zusätzliche resp ergänzende Bestimmungen zu erlassen (zB Art 23 DS-GVO?.; tei]-
weise sind, wie bei einer RL, sogar Verpflichtungen vorgesehen??? (zB Art 84 und 85 DS-
GVO).*? Somit besteht eine Ausnahme vom allgemeinen Durchführungsverbot und ist die
DS-GVO diesbezüglich eine ,hinkende* VO.??4
Der von der DS-GVO verfolgte Zweck besteht einerseits im Schutz der Grundrechte und
Grundfreiheiten von natürlichen Personen und insb im Recht auf Schutz ihrer personenbezo-
genen Daten (Art 1 Abs 2) sowie andererseits in der Wahrung des freien Datenverkehrs in-
nerhalb der EU (Art 1 Abs 3) bzw des EWR. Letzterer bezweckt die Verwirklichung der
Grundfreiheiten??*; diese gelten aufgrund des EWRA auch innerhalb des EWR. Damit ver-
folgt die VO dieselbe dualistische Zielsetzung wie bereits die DS-RL.°°
497 Vg] Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rz 259 ff.
^? Vgl Borchardt, Die rechtlichen Grundlagen der Europáischen Union (2015), Rz 510; s auch DSG-VB, 13.
499 EuGH, Rs 34/73, Variola, Slg 1973, 981, Rz 10 f.
59 Vel DSG-VB, 10.
S01 § auch DSG-VB, 16.
502 Val auch DSG-VB, 16.
503 Für eine extensive Aufzählung der Offnungsklauseln s DSG-VB, 18 ff.
504 Val hierzu Schweitzer/Hummer/Obwexer, Europarecht, Rz 2909.
555 Vol Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 1, Rz 5.
506 Vol dazu oben in Kapitel 7.1.2.2.
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