Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Auf die einzelnen, im Rahmen dieser Arbeit relevanten Bestimmungen wird in den ent- 
sprechenden Kapiteln eingegangen, um die Gesamtschau der Auswirkungen und Änderungen 
im Datenschutzrecht für Liechtenstein besser darstellen zu können. 
7.1.5 Weitere aktuelle europäische datenschutzbezogene Rechtsakte 
Im ABI L 2016/119 wurden gemeinsam mit der DS-GVO zwei datenschutzbezogene RL 
publiziert: Dabei handelt es sich zunächst um die RL hinsichtlich der Verarbeitung personen- 
bezogener Daten durch Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehórden zu entsprechen- 
den Zwecken (RL (EU) 2016/680)"", Diese RL hebt den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des 
Rates der EU auf??? und ist für Liechtenstein insofern relevant, als es eine , Weiterentwick- 
lung* von Vorschriften des Schengen-Besitzstandes darstellt??? 
Die zweite RL?'? betrifft die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (auch PNR-Daten), 
welche zum Zweck der Vermeidung, Aufdeckung und Verfolgung von terroristischen Straf- 
«511 
taten, aber auch von „schwerer Kriminalität“”* vorgenommen wird. 
Zwar ist die RL (EU) 2016/680 für den EWR nicht relevant; für Liechtenstein ergibt sich 
allerdings dennoch eine Pflicht zur Umsetzung dieser RL, da sie Teil des Schengen-Acquis 
ist, dem auch Liechtenstein unterliegt."!^ Entsprechend enthält der DSG-VB Vorschriften, die 
der Umsetzung der RL dienen.?? 
  
597 ABI L 2016/119, 82 ff. 
508 Vgl Art 59 Abs 1 RL (EU) 2016/680. 
$99 Vgl Erw 103 der RL (EU) 2016/680. 
51? RT (EU) 2016/681, ABI L 2016/119, 132 ff. 
51! Welche Straftaten unter den Begriff „schwere Kriminalität“ fallen, ist in Anhang II der RL geregelt. Voraus- 
gesetzt ist, dass die einschlägigen Straftaten in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit einer Freiheits- 
strafe oder mit Freiheitsentzug in einem Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist (Art 3 Z 9 RL (EU) 
2016/681). 
52 Vg] DSG-VB, 10 f. 
513 Vg] DSG-VB, 6. 
98
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.