Auf die einzelnen, im Rahmen dieser Arbeit relevanten Bestimmungen wird in den ent-
sprechenden Kapiteln eingegangen, um die Gesamtschau der Auswirkungen und Änderungen
im Datenschutzrecht für Liechtenstein besser darstellen zu können.
7.1.5 Weitere aktuelle europäische datenschutzbezogene Rechtsakte
Im ABI L 2016/119 wurden gemeinsam mit der DS-GVO zwei datenschutzbezogene RL
publiziert: Dabei handelt es sich zunächst um die RL hinsichtlich der Verarbeitung personen-
bezogener Daten durch Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehórden zu entsprechen-
den Zwecken (RL (EU) 2016/680)"", Diese RL hebt den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des
Rates der EU auf??? und ist für Liechtenstein insofern relevant, als es eine , Weiterentwick-
lung* von Vorschriften des Schengen-Besitzstandes darstellt???
Die zweite RL?'? betrifft die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (auch PNR-Daten),
welche zum Zweck der Vermeidung, Aufdeckung und Verfolgung von terroristischen Straf-
«511
taten, aber auch von „schwerer Kriminalität“”* vorgenommen wird.
Zwar ist die RL (EU) 2016/680 für den EWR nicht relevant; für Liechtenstein ergibt sich
allerdings dennoch eine Pflicht zur Umsetzung dieser RL, da sie Teil des Schengen-Acquis
ist, dem auch Liechtenstein unterliegt."!^ Entsprechend enthält der DSG-VB Vorschriften, die
der Umsetzung der RL dienen.??
597 ABI L 2016/119, 82 ff.
508 Vgl Art 59 Abs 1 RL (EU) 2016/680.
$99 Vgl Erw 103 der RL (EU) 2016/680.
51? RT (EU) 2016/681, ABI L 2016/119, 132 ff.
51! Welche Straftaten unter den Begriff „schwere Kriminalität“ fallen, ist in Anhang II der RL geregelt. Voraus-
gesetzt ist, dass die einschlägigen Straftaten in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen mit einer Freiheits-
strafe oder mit Freiheitsentzug in einem Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist (Art 3 Z 9 RL (EU)
2016/681).
52 Vg] DSG-VB, 10 f.
513 Vg] DSG-VB, 6.
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