Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Die EWR-Vertragsstaaten tauschen die entsprechenden Informationen über das Fehlen eines 
angemessenen Datenschutzniveaus im Gemeinsamen EWR-Ausschuss aus.?^? 
In der DS-GVO ist die Datenübermittlung an Drittstaaten (bzw internationale Organisa- 
tionen?) in den Art 44 ff geregelt. Art 44 DS-GVO schreibt generell ausdrücklich vor, dass 
zusätzlich zu den in den einschlägigen Bestimmungen (des Kapitels V der VO) enthaltenen 
Voraussetzungen auch die anderen Prämissen für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung 
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erfüllt werden müssen, damit die Datenübermittlung an einen Drittstaat rechtmäßig is 
Diese Pflicht trifft sowohl Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter.?^ 
Zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung für die Datenübermittlung an einen Drittstaat, dh an 
einen Staat, der nicht dem EWR angehört, ist wie schon in der DS-RL das Vorliegen eines 
angemessenen Datenschutzniveaus im jeweils betreffenden Drittstaat (Art 45 Abs 1 DS- 
GVO).?^6 Ob dieses gegeben ist, basiert auf einem entsprechenden Beschluss der Kommis- 
sion, der unmittelbar für die EU-Mitgliedstaaten gilt." Diesem Beschluss muss eine Prüfung 
nach insb den in Art 45 Abs 2 DS-GVO festgelegten Kriterien (Rechtsstaatlichkeit, Anwen- 
dung von Datenschutzvorschriften, Existenz und Funktionsweise von unabhàngigen Auf- 
sichtsbehórden und eingegangene internationale datenschutzbezogene Vertráge oder Ver- 
pflichtungen) vorangehen. Ist ein Angemessenheitsbeschluss ergangen, hat die Kommission 
das Vorliegen der Angemessenheit in der Folge zu überwachen; sie kann, falls erforderlich, 
den Prüfungsbeschluss mit ex nunc-Wirkung widerrufen bzw aussetzen: Dies kann dann ge- 
schehen, wenn im betreffenden Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau (mehr) vor- 
handen ist und die Aussetzung ,aus Gründen áufierster Dringlichkeit erforderlich ist.*?^? Mit 
dem Angemessenheitsbeschluss als Kernvoraussetzung fiir die Zuldssigkeit einer 
  
942 Vgl die Anpassungen zu Art 25 Abs 3 DS-RL in Anhang XI zum EWRA, Z 5e lit a; dazu auch Jahnel, 
Datenschutzrecht, Rz 4/136. 
?8 Der Einfachheit halber sind in den nachstehenden Ausführungen die internationalen Organisationen mit dem 
Begriff ,,Drittstaat"^ mitgemeint, sofern sie sich nicht spezifisch auf diese beziehen. Gem Art 4 Z 26 DS-GVO 
wird der Begriff , internationale Organisation“ als ,eine vôlkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten 
Stellen oder jede sonstige Einrichtung“, die durch oder auf Basis eines bi- oder multilateralen vólkerrechtlichen 
Vertrags geschaffen wurde. 
?4 Vgl auch Erw 101 der DS-GVO; Knyrim, Datenübermittlung in Drittstaaten, in Knyrim, Datenschutz-Grund- 
verordnung, 253 [254]. 
9:55 Vg] Knyrim in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 255. 
946 Va] auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 45, Rz 1. 
947 Vg] Erw 103 der DS-GVO; die Geltung des Beschlusses im EWR setzt einen entsprechenden Beschluss des 
Gemeinsamen EWR-Auschusses voraus, welcher in der Folge durch die EWR-Vertragsstaaten entsprechend ra- 
tifiziert wird (Art 102 Abs 1 EWRA). 
98 Vgl Erw 169 der DS-GVO; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 45, Rz 10. 
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