Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Datenübermittlung an Drittstaaten und dem Gebot der strikten Einhaltung der DS-GVO soll 
verhindert werden, dass das durch die VO gewiáhrleistete Datenschutzniveau untergraben 
wird.?? Drittstaaten, welche bereits unter der DS-RL gleichgestellt worden waren, behalten 
diesen Status, ohne dass ein weiteres Verfahren notwendig ist.” 
In Liechtenstein ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten in Art 8 DSG geregelt. 
Mit dieser Bestimmung setzte der Gesetzgeber Art 25 und 26 DS-RL, aber auch die Vorgaben 
des ZP zur EDSK (STE 181) um.*! Als Rezeptionsgrundlage wurde ferner Art 6 chDSG her- 
angezogen. 
Grundlegender Aspekt der Bekanntgabe bzw Weitergabe personenbezogener Daten ins 
Ausland ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, in welchem der Daten- 
verkehr stattfindet, dh die Daten verlassen im Rahmen des Transfers den (territorialen) An- 
wendungsbereich des liechtensteinischen DSG, um in den Bereich eines anderen überzugehen 
und dort verarbeitet zu werden.??? Grundsátzlich geschieht dies im Rahmen grenzüberschrei- 
tender Sachverhalte, wenn der Übermittler der Daten und deren Empfänger voneinander ver- 
schieden sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Art 8 DSG nicht auf Datenübermittlungen 
in EWR-Staaten anwendbar ist, da ,grundsátzlich freier Datenverkehr herrscht*.??? Durch die 
entsprechende Vorgabe in Art 25 DS-RL wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung 
von vornherein eingeschránkt.??* 
Art 8 Abs 1 DSG verbietet grundsätzlich die Datenweitergabe in Drittstaaten (Nicht- 
EWR-Staaten), wenn dort eine angemessene Datenschutzgesetzgebung fehlt und die Weiter- 
gabe daher zu einer schwerwiegenden Gefährdung der Persönlichkeit des Betroffenen führen 
würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung ist dabei nach dem konkreten Einzelfall zu 
beurteilen.”° Im Umkehrschluss und in Entsprechung zu Art 25 DS-RL ist eine Weitergabe 
  
99 Vgl Erw 101 der DS-GVO. 
950 Vgl Knyrim in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 256. 
351 Vgl BuA 130/2008, 11. 
952 Vg] für die Schweiz Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 7; Maurer- 
LambrouwSteiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 4, 14. 
93 BuA 5/2002, 13; vgl auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/136 hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit bei 
einer Übermittlung in die EWR-Vertragsstaaten. 
934 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 25, Rz 2. 
955 Vgl Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 10; BuA 130/2008, 29. 
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