Datenübermittlung an Drittstaaten und dem Gebot der strikten Einhaltung der DS-GVO soll
verhindert werden, dass das durch die VO gewiáhrleistete Datenschutzniveau untergraben
wird.?? Drittstaaten, welche bereits unter der DS-RL gleichgestellt worden waren, behalten
diesen Status, ohne dass ein weiteres Verfahren notwendig ist.”
In Liechtenstein ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten in Art 8 DSG geregelt.
Mit dieser Bestimmung setzte der Gesetzgeber Art 25 und 26 DS-RL, aber auch die Vorgaben
des ZP zur EDSK (STE 181) um.*! Als Rezeptionsgrundlage wurde ferner Art 6 chDSG her-
angezogen.
Grundlegender Aspekt der Bekanntgabe bzw Weitergabe personenbezogener Daten ins
Ausland ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, in welchem der Daten-
verkehr stattfindet, dh die Daten verlassen im Rahmen des Transfers den (territorialen) An-
wendungsbereich des liechtensteinischen DSG, um in den Bereich eines anderen überzugehen
und dort verarbeitet zu werden.??? Grundsátzlich geschieht dies im Rahmen grenzüberschrei-
tender Sachverhalte, wenn der Übermittler der Daten und deren Empfänger voneinander ver-
schieden sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Art 8 DSG nicht auf Datenübermittlungen
in EWR-Staaten anwendbar ist, da ,grundsátzlich freier Datenverkehr herrscht*.??? Durch die
entsprechende Vorgabe in Art 25 DS-RL wird der Anwendungsbereich dieser Bestimmung
von vornherein eingeschránkt.??*
Art 8 Abs 1 DSG verbietet grundsätzlich die Datenweitergabe in Drittstaaten (Nicht-
EWR-Staaten), wenn dort eine angemessene Datenschutzgesetzgebung fehlt und die Weiter-
gabe daher zu einer schwerwiegenden Gefährdung der Persönlichkeit des Betroffenen führen
würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung ist dabei nach dem konkreten Einzelfall zu
beurteilen.”° Im Umkehrschluss und in Entsprechung zu Art 25 DS-RL ist eine Weitergabe
99 Vgl Erw 101 der DS-GVO.
950 Vgl Knyrim in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 256.
351 Vgl BuA 130/2008, 11.
952 Vg] für die Schweiz Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 7; Maurer-
LambrouwSteiner in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 6 chDSG, Rz 4, 14.
93 BuA 5/2002, 13; vgl auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/136 hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit bei
einer Übermittlung in die EWR-Vertragsstaaten.
934 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 25, Rz 2.
955 Vgl Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 10; BuA 130/2008, 29.
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