grundsätzlich nur dann zulässig, wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Schutzniveau
gewährleistet ist.””®
Eine Definition des angemessenen Schutzes bietet das DSG nicht. Gem einer Entschei-
dung der VBI**” von 2003 muss die drittstaatliche Datenschutzgesetzgebung der inländischen
gleichgesetzt werden können, um als angemessen zu gelten.”°“ Bei der Anpassung des Art 8
DSG wurde in enger Anlehnung an die schweizerischen Materialien??? festgelegt, dass das
,AÓngemessene Schutzniveau* dann gegeben ist, wenn dies „durch die EU als gleichwertig
«960. dies ent-
eingestuft oder den Anforderungen des Übereinkommens STE 108 entspricht
spricht auch der Linie des historischen schweizerischen Gesetzgebers.??! Gem Art 8 Abs 4
DSG ist die Angemessenheit des Schutzniveaus unter Berücksichtigung aller Umstände zu
beurteilen, welche im Zusammenhang mit einer Datenübermittlung von Bedeutung sind, so-
dass im Endeffekt eine Beurteilung im Einzelfall zu ergehen hat.”
Selbst wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gegeben ist, kann
im konkreten Fall die Datenübermittlung allerdings eine schwere Persönlichkeitsverletzung
iSd Art 16 DSG darstellen bzw bereits deren Gefahr hervorrufen, wodurch der Transfer un-
zulässig wird — dies insb, wenn gegen die Grundsätze der Datenverarbeitung (va Rechtmäßig-
keit, Datenrichtigkeit und -sicherheit) verstoßen wird. Somit sind die Grundsätze der Daten-
verarbeitung selbstverständlich auch im Rahmen der Datenübermittlung ins Ausland zu be-
rücksichtigen sind; andererseits ist auch die Prüfung hinsichtlich möglicher Persönlichkeits-
verletzungen nach dem Einzelfall vorzunehmen.“
956 Vgl Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 25, Rz 1; Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 25,
Rz 4; s auch Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 4/133.
°57 Die VBI ist die Vorgängerin des jetzigen liechtensteinischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH); für die ent-
sprechende Umbenennung im Zuge der Verfassungs- und Verwaltungsreform 2003 und der damit einhergehen-
den Abänderung des LVG s LGBI 2004/33; BuA 45/2003, 17 f.
958 Vg] VBI 7.5.2003, VBI 2003/33, LES 2003, 91 [99].
99? S insb BBI 2003 2101 [2128 ff].
%0 Vgl BuA 130/2008, 32.
*8! S BBI 2003 2101 [2128].
?€? In der Praxis besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang das Datenschutzniveau in den USA, welches
von der Furopäischen Kommission nur in wenigen Teilen für angemessen befunden wurde; vgl dazu E
2000/520/EG, ABI L 2000/215, 7 ff; s auch Mittelberger in LJZ 2003, 51; Stabsstelle für Datenschutz, Tätig-
keitsbericht 2003, 11. Zur Safe Harbor-Regelung s die Ausführungen am Ende dieses Kapitels.
963 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 13 f.
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