Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

§• 44. Die unentgeltliche Aufnahme eines Staatsbür- b) Unentgeldliche gers als Gemeindebürger hängt von dem Be- Aufnahme. Schlüsse der Gemeinde und der Bestätigung des Oberamtes ab. §• 45. Eine ohne Beobachtung dieser Bestimmungen Aufnahmsurkunden, geschehene Gemeinde-Bürgerrechtsertheilung ist nichtig, und den gegen oder ohne Entgeld aufgenommenen Gemeindebürgern ist eine von dem Oberamte zu bestätigende Aufnahmsur- kunde von der Gemeinde auszustellen und zu erfolgen. §• 46. Das Gemeindebürgerrecht erlischt durch den Erlöschungsarten des Tod, durch Auswanderung, durch die nach Gemeindebürgerrechtes. §. 32. zulässige Veräusserung, durch Einkauf in die Gemeindebürgerrechte einer anderen Ge- meinde, durch Verehelichung einer Gemeinde- bürgerin mit einem Nichtgemeindebürger, und durch freiwillige Verzichtleistung. §. 47. Die Freizügigkeit, d. i. das Recht, sich nach Be- Freizügigkeit, lieben in dieser oder jener Gemeinde ansässig zu machen, soll in Unserem Fürstenthume noch fernerhin in Kraft bleiben, und jedem Staats- büxger freistehen, sich ein Haus und Güter in welcher Gemeinde er will anzukaufen, daselbst zu wohnen, und sein Eigenthum zu benutzen.» (LRA NS 1842)
	        

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