Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1907) (7)

— 148 — einheimischen Triebrechtes, wie es vor 1808 bestand und nach dem Muster 
des st. gallische» Triebrechtes. Die Gemeinde- und Privatwaldungen sollen der Ver- waltung ihrer Eigentümer nach Maßgabe der Forstgesetze überlassen werde». Steuerprivilegien sollen sollen. Die Verwendung der Atzungsablösnngsgelder soll der freien Disposition der Gemeinden zufallen. Neben der in- direkten Steuer und der Grundsteuer soll eine Vermögens- steuer eiugeführt werdeu. Das Schulwesen soll gehoben nnd ein Schulrat auf- gestellt werdeu. Die Zollschranken, welche das Land vom sreien Verkehr mit den deutschen Bundesstaaten ausschließen, sollen auf- gehoben werden. Bezüglich besonderer Wünsche einzelner Gemeinden wird vorgebracht: Die Gemeinde Eschen wünscht über die Jnkammerierung uud bisherige Verwaltung der vormaligen Güter und Rechte des Klosters Psäfers offiziellen Aufschluß.̂ Den Leheuküuferu i» der unteren Herrschaft soll das Laudemium erlasse» werdeu. Das durch de» Rheiueiubruch im Jahre 1846 schwer bedrängte Vaduz bittet um Rückgabe des Bodeus (ea. 10,000 Quadratklaftcr), welcher im Jahre 1809 durch den damaligen Landvvgt dem Landesfürsten als zngsberechtigten Bürger bei der Verteilung der Vaduzer Au zugeeignet wurde. Escheu und Mauren ersuchen nm Rückerstattung ihres srüher besessene«, dann aber ohne Entschädigung genommenen Atzungsrechtes im Birschwald. Endlich wird gebcteu nm Bewilligung zum Baue vou Mühlen, Ziegelhtttten usw., überhaupt um Aufhebung aller Privilegien, welche Gewerbe monopolisieren. Originalentwürfe von Rektor Kaiser und 
Kopie. fZKZ» 1848 April 7. Fürst Alois beantwortet die Adresse der liechtenst. Gemeinde n n » d Aus s ch ü s s e vom 24. März. Er sehe mit Vergnügen uud Beruhigung, daß die Zusichernngen, welche er im Erlasse vom 19. März schon vor dem Bekanntwerden der diesfälligen Wünsche der Liechten- steiner ausgesprochen habe, dankbar aufgenommen worden seien. Die Erteilung eines Verfassnngsgesetzes nach konstitu- tionellen Grundsätzen sei dnrch seinen Erlaß vom 19. März als rechtsverbindlich anzusehen. Die sreie Wahl der Volksvertreter werde, aus. Besitz uud Bildung gegründet, stattzufinden haben.
	        

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