Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 229 - ' Das souveraine Fürstenthum Liechtenstein besteht aus den zwei uralten Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg, deren erste Besitzer — in wie weit zurück gesehen werden mag — schon Anfangs des 14. ten Jahrhunderts die Grafen von 'Wertenberg und Freiherrn von Schellenberg waren. Im, Jahre 1466 kamen sie pfandweise an die Grafen von Brandis und wurden nach der Ledigsagung der schweize- rischen Eidgenossenschaft im Jahre 1499 in den Reichsverband- auf- genommen. Im Jahr 1507 kamen selbe durch Heurath an die Grafen von Sülz, von diesen im Jahr. 1613 durch Kauf um die Summe von 200/m Gulden an die Grafen von Hohen-Ems und endlich von diesen die Herrschaft Schellenberg im Jahr 1699 um 150/m — und die Herr- schaft Vaduz im Jahr 1712 um 250/m —.Gulden an den durchlauch- tigsten Fürsten Johann Adam Andrä von Liechtenstein. 2. ) Schon in eben diesem Jahr 1712 kamen diese zwei Herrschaften durch Testament an den minderjährigen Prinzen Joseph Wenzel Lau- renz Liechtenstein, welcher sie nach erlangter Gross jährigkeit im Jahr 1718 an seinen Schwiegervater Anton Florian von Liechtenstein gegen die Herrschaft Rumburg vertauschte. Unter der Regierung dieses Fürsten wurden diese zwei Herrschaf- • ten dem fürstlichen Majorate — oder wie sich dort ausgedrückt wurde, «dem. Liechtenstein'schen Herzogenhüt als ein unablösliches höchst schätzbares Kleinod incorporirt» und von Kaiser Karl dem VI. im Jahr 1719 zu einem neuen Fürstenthum erhoben und dem Besitzer deseslben im Jahr 1,723 Sitz und Stimme im Fürstenrathe oder Reichs- versammlung zu Regensburg verliehen. Dem Fürsten Anton Florian folgten in der Regierung im Jahr 1721 Johann Adam, diesem im Jahr 1732 Johann Nepomuk Karl, diesem im Jahr 1748 Johann Wenzel Laurenz, diesem im Jahr..'. . Joseph Alois' und endlich diesem im Jahr 1805 der nunmehrig regierende Fürst Johann Joseph von Liechtenstein. 3. ) Nach dem vorliegenden sulzischen Urbario stand einem jeweiligen Besitzer dieser zwei Herrschaften — wie sich in selbem ausgedruckt wird — «alle hohe und niedere Obrigkeit samt dazu gehörigen Hoch- gericht, Strafen und Freveln wie sie genant werden mögen» zu. - \
	        

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