Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

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wieder in Frage gestellt zu werden droht??4, Mit seiner Präsenz in 
der KSZE/OSZE und im Europarat hat Liechtenstein „in souveräni- 
tätspolitischer Hinsicht die bis auf weiteres wohl wesentlichen Pfeiler 
seiner Aussenpolitik im europáischen Bereich verankert"??5; souverü- 
nitütspolitisch ist von der Regierung aber auch der Miteinbezug in die 
EFTA??6 (vor dem Beitritt im Jahre 1992??7) und in das Freihandels- 
abkommen zwischen der EG und der Schweiz aus dem Jahre 1972 
bewertet worden??8, der über ein Zusatz-Abkommen??? sicherge- 
stellt worden war. 
Neben der Konzentration auf die europa- und weltweit mass- 
gebenden politischen und wirtschaftlichen Gestaltungskráfte hat 
Liechtenstein vor allem im regionalen Bereich versucht, das Ziel einer 
„Optimierung ... der ... Existenzgrundlagen"?30 zu verwirklichen. 
Dieser Notwendigkeit ist dort entsprochen worden, wo es dem Land 
und seinen Institutionen — wie dies z.B. im Bildungs- oder im Ge- 
sundheitswesen der Fall ist — nicht móglich ist, , eine eigene staatliche 
Infrastruktur"?! zu schaffen. Die Folge davon, dass ,die regionale 
Komponente ... in der Aussenpolitik generell und für Liechtenstein 
speziell an Bedeutung (gewinnt)", besteht vor allem in dem in den 
vergangenen Jahren und Jahrzehnten entstandenen ,sehr dichten 
Netz von Vertrágen"?3? als Ausdruck der heutigen intensiven Bezie- 
hungen zur Schweiz sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler 
Ebene. 
Siehe hierzu Batliner/Kley/Wille (Memorandum) sowie die Venice Commission (Opinion). 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 10. Siehe zu allem Liechtenstein 
(Aussenpolitik) S. 314f. 
Siehe hierzu Wille (Integration) S. 382ff, Malin S. 51ff oder den Bundesrat (Beziehungen) S. 
173ff. Siehe in Bezug auf die Auswirkungen dieses Schrittes auf das Verháltnis Liechten- 
steins zur Schweiz Niedermann S. 104f. 
Beitritt: 1. September 1991. Siehe das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung 
der Europáischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBI. 1992 Nr. 17; LR 0.632.31. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 9f. 
Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Euro- 
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 
1972 für das Fürstentum Liechtenstein, LGBI. 1972 Nr. 10/1; LR 0.632.401.6. Siehe hierzu 
Wille (Integration) S. 384ff, Malin S. 53f oder den Bundesrat (Beziehungen) S. 174. Siehe 
zum Verháltnis zwischen Liechtenstein und der EG Mitte der siebziger Jahre des vergange- 
nen Jahrhunderts Gyger S. 67ff und in Bezug auf die Auswirkungen dieses Schrittes auf das 
Verháltnis Liechtensteins zur Schweiz Niedermann S. 107f. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 15 sowie dies. (Zielsetzungen und 
Prioritáten) S. 10. 
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 22. 
Regierung (Zielsetzungen und Prioritáten) S. 8. 
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