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wieder in Frage gestellt zu werden droht??4, Mit seiner Präsenz in
der KSZE/OSZE und im Europarat hat Liechtenstein „in souveräni-
tätspolitischer Hinsicht die bis auf weiteres wohl wesentlichen Pfeiler
seiner Aussenpolitik im europáischen Bereich verankert"??5; souverü-
nitütspolitisch ist von der Regierung aber auch der Miteinbezug in die
EFTA??6 (vor dem Beitritt im Jahre 1992??7) und in das Freihandels-
abkommen zwischen der EG und der Schweiz aus dem Jahre 1972
bewertet worden??8, der über ein Zusatz-Abkommen??? sicherge-
stellt worden war.
Neben der Konzentration auf die europa- und weltweit mass-
gebenden politischen und wirtschaftlichen Gestaltungskráfte hat
Liechtenstein vor allem im regionalen Bereich versucht, das Ziel einer
„Optimierung ... der ... Existenzgrundlagen"?30 zu verwirklichen.
Dieser Notwendigkeit ist dort entsprochen worden, wo es dem Land
und seinen Institutionen — wie dies z.B. im Bildungs- oder im Ge-
sundheitswesen der Fall ist — nicht móglich ist, , eine eigene staatliche
Infrastruktur"?! zu schaffen. Die Folge davon, dass ,die regionale
Komponente ... in der Aussenpolitik generell und für Liechtenstein
speziell an Bedeutung (gewinnt)", besteht vor allem in dem in den
vergangenen Jahren und Jahrzehnten entstandenen ,sehr dichten
Netz von Vertrágen"?3? als Ausdruck der heutigen intensiven Bezie-
hungen zur Schweiz sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler
Ebene.
Siehe hierzu Batliner/Kley/Wille (Memorandum) sowie die Venice Commission (Opinion).
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 10. Siehe zu allem Liechtenstein
(Aussenpolitik) S. 314f.
Siehe hierzu Wille (Integration) S. 382ff, Malin S. 51ff oder den Bundesrat (Beziehungen) S.
173ff. Siehe in Bezug auf die Auswirkungen dieses Schrittes auf das Verháltnis Liechten-
steins zur Schweiz Niedermann S. 104f.
Beitritt: 1. September 1991. Siehe das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung
der Europáischen Freihandelsassoziation (EFTA), LGBI. 1992 Nr. 17; LR 0.632.31.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 9f.
Zusatzabkommen vom 22. Juli 1972 über die Geltung des Abkommens zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli
1972 für das Fürstentum Liechtenstein, LGBI. 1972 Nr. 10/1; LR 0.632.401.6. Siehe hierzu
Wille (Integration) S. 384ff, Malin S. 53f oder den Bundesrat (Beziehungen) S. 174. Siehe
zum Verháltnis zwischen Liechtenstein und der EG Mitte der siebziger Jahre des vergange-
nen Jahrhunderts Gyger S. 67ff und in Bezug auf die Auswirkungen dieses Schrittes auf das
Verháltnis Liechtensteins zur Schweiz Niedermann S. 107f.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 15 sowie dies. (Zielsetzungen und
Prioritáten) S. 10.
Regierung (Interpellationsbeantwortung Nr. 11/1987) S. 22.
Regierung (Zielsetzungen und Prioritáten) S. 8.
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