Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

233 — 4.to Damit aber sie Unterthanen die Landesfürstliche Gnade noch mehr in effectu verspüren und erkennen mögen, so solle ihnen auch das Frevelgericht a parte mit Beisitzung der Landammänner und Gerichtsleuten anstatt des Zeitgerichts, zweimal, nämlich im Frühling und Herbst gehalten wobei aber der fürstliche Länd- • Schreiber das Protocoll führen soll», etc. ' Diese vier Punkte sind der Commissionserledigung vom 25. Sept. 1733 wörtlich entnommen. Die übrigen sieben enthalten weiter nichts, an- deres, als eine Vorschrift, wie für Hinkunft die Reichs- oder. Kreis-, anlagen auf den Steuergulden repartirt, beim Landammann abgegeben,' von diesem an die Kreiskasse ausgezahlt und unter welchen Forma- litäten vom Landammann die Rechnung dem Lande abgegeben' werden soll, «damit das Volk auch wissen könne, wohin der gemeine Pfenning verwendet werde».. . 10. ) • • - • Auf diese Art endete sich der''zwischen Fürst und Volk durch 14 Jahre angedauerte Streit. Das Volk wollte auf seinen erworbenen Rechten Und Freiheiten beharren, der Fürst hingegen seinen in Folge des Harprechtischen Reverats einmal gethanen Machtspruch nicht wieder zurück nehmen. Alle möglichen Wege wurden von Seite des Volkes eingeschlagen auf welchen es zum Zwecke zu gelangen glaubte und nur auf dem letzt betretenen rettete es.noch ein kleines Andenken seiner früher theuer erworbenen und durch Jahrhunderte froh genos- senen Priyilegien. Doch noch, immer ein Andenken, welches der Auf- bewahrung werth war indem es dem Land seine Representation in Landammann und Gericht erhielt. 11. ) ' Nachdem nun das Volk den Verlust seiner Freiheiten durch 73 Jahre betrauert hatte und noch immer der frohen Hoffnung lebte, die- selben in der Zeit, wenn auch nicht ganz, so doch, theilweise wieder zu erhalten, wurde ihm im Jahre 1806 auch noch diese Aussicht be- nommen. In diesem Jahre wurde von Kaiser Napoleon das römische Reich aufgelösst und bei dieser Gelegenheit so wie die übrigen deut- schen Fürstenthümer auch das. Fürstenthum Liechtenstein zum souve: rainen Staate erhoben. Als solcher musste es die zweite Organisation nnd mit derselben-auch den letzten Schlag für seine im Jahr 1733 noch gebliebenen .Freiheitsreste erleben. . .. •• " '
	        

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