Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1958) (58)

— 234 - 12.) • . • Mit der Aufhebung der Reichsverfassung verschwanden auch deren Gesetze, an welche Fürst und Volk gebunden waren. Und mit der Erhebung zum souverainen Staate ward der Fürst unumschränkter Gesetzgeber und als Souverain niemandem verantwortlich. • Bald wurden Gebrechen in der Staatsverwaltung entdeckt, welche eine neue Organisation derselben notwendig machten. Der zu' diesem Ende schon im Jahre 1807 als Untersuchungs-Commissar' hieher ge- sandte fürstliche Hofräth Georg Hauer, ein Mann, der die fürstlichen Schaafe so gut zu bescheeren wusste, als "den besten Fürsten selbst um die Wolle zu betrügen, schuf die Pläne hiezu. Um diese aber in Aus- führung bringen zu können, musste mit der Pensionierung des dama- ligen Laridvogts Menzinger und mit der Auffindung eines anderen an seine Stelle und dem vorhabenden Zwecke anpassenden Indivi- duums der Anfang gemacht werden. Die von Hauer getroffene Wahl wurde in der Person des Joseph Schuppler nicht verfehlt. Denn nur ein junger, rascher,- unter sclavischen Völkern erzohener Mann, dem es nie einfallen konnte, dass auch dem Unterthan Rechte zustehen könnten, dass diese untersucht werden sollten, und wenn selbe er- probt gefunden, eben so wenig vom Fürsten, wenn auch Souverain, als die des Fürsten vom Volke ohne Verletzung des Völkerrechts ver-. letzt werden dürfen, nur ein solcher Mann konnte zum vorhabenden Zwecke taugen. , . * .13.) ' ' - • . Dieser in seiner Art ebenso .tätige als eigenmächtig vorgreifende Mann bezoh im Spätjahr 1808 mit dem vollen Vertrauen seines Sen- ders des Hofrath Hauers und durch diesen mit jenem des'Fürsten aus- gerüstet seinen neuen Posten. Ohne sich erst von dem' abgetrettenen Landvogt Menzinger — ein in jeder Hinsicht kenntnisvoller und eben- so gerechter Mann — in den hier bestehenden Rechtsverhältnissen unterrichten zu lassen'oder sich erst in den vorhandenen Akten der- selben zu überzeugen, ohne alle Lokalkenntnisse, fieng derselbe gleich mit der Niederreissung des uralten, schon im Jahre 1619 ziemlich Schaden gelittenen Staätsgebäudes das vorhabende Werk an. 14.) • ^ ' . -i Das Landammannamt wurde nun gänzlich aufgehoben und so das Volk seiner Representation vollends beraubt. Die Richter, deren- in
	        

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