<< 0 25
Bezügliche Aufsicht wird vom Vorstande und bei
dessen Berhinderung von den anwesenden Mitgliedern
der Kommission ausgeübt.
3 24. In solchen Fällen gibt die betroffene Sektion
dem Vorstande und den Schwestersektionen unverzüglich
Kenntnis.
3 25. Bei Teilnahme an Beerdigungen von Feuer-
wehrleuten haben sich) die Feuerwehrmänner in Uni-
form mit Gurt und Helm oder Müßte zu beteiligen. Die
Buße für Teilnahme ohne Uniform beträgt 3 Kronen.
8 25. Vorstehende Statuten oder einzelne Artikel
derse:ben können abgeändert werden, wenn zwei Drittel
der Delegierten dies verlangen.
Also beraten und angenommen worden in der Dele-
giertenversammlung zu Bendern, den 15. April 1898.
Tie Gommission :
Theod“ *eKl=, Vorstand.
Llndr. Geeb, Schriftführer.
Alois Seeger, Kassier.
Nr. 796 /Reg, ex 1898.
Vorstehende Statuten werden behördlich genehmigt.
Fistl. Liechkenst. Regierung,
Vaduz, am 8. August 1898.
v.. In der. "Kaur,
cr. Cabinetsrath.