Volltext: Statuten des Liechtensteinischen Feuerwehr-Verbandes

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Bezügliche Aufsicht wird vom Vorstande und bei 
dessen Berhinderung von den anwesenden Mitgliedern 
der Kommission ausgeübt. 
3 24. In solchen Fällen gibt die betroffene Sektion 
dem Vorstande und den Schwestersektionen unverzüglich 
Kenntnis. 
3 25. Bei Teilnahme an Beerdigungen von Feuer- 
wehrleuten haben sich) die Feuerwehrmänner in Uni- 
form mit Gurt und Helm oder Müßte zu beteiligen. Die 
Buße für Teilnahme ohne Uniform beträgt 3 Kronen. 
8 25. Vorstehende Statuten oder einzelne Artikel 
derse:ben können abgeändert werden, wenn zwei Drittel 
der Delegierten dies verlangen. 
Also beraten und angenommen worden in der Dele- 
giertenversammlung zu Bendern, den 15. April 1898. 
Tie Gommission : 
Theod“ *eKl=, Vorstand. 
Llndr. Geeb, Schriftführer. 
Alois Seeger, Kassier. 
Nr. 796 /Reg, ex 1898. 
Vorstehende Statuten werden behördlich genehmigt. 
Fistl. Liechkenst. Regierung, 
Vaduz, am 8. August 1898. 
v.. In der. "Kaur, 
cr. Cabinetsrath.
	        

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