Ü
V. Auflösung des Verbandes.
8 20. Der Verband ist als von selbst aufgelöst zu
betrachten, wenn demsc!ben nur mehr drei Sektionen
ange" 5xen. Die Auflösung des Verbandes steht der
De“ ziertenversammlung zu und kann nur dann be-
schloßen werden, wenn der Antrag auf Auflösung den
einzelnen Sektionen vier Wochen vorher bekannt ze-
geben worden 1st und sodann mit zwei Drittel der
Stimmen von den anwesenden Delegierten angenommen
wird.
5 21. Im Falle der Auflösung kann das allfällig
vorhandene Verbands-Vermögen nur zu Feuerlösch-
zwecken Berwendung finden und bestimmt die lette
Delegiertenversammlung hierüber das Nähere.
YI. Allgemeines.
3 22. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus Ver-
bandsverhältnissen entscheidet. endgiltig die Delegierten-
versammlung und es kann gegen diese Entscheidung
keine Berufung eingelegt werden.
3 23. Bei Beerdigungen von in oder außer Dienst
gesrorbenen Feuerwehrmännern des Verbandes hat sich
jede Sektion durch wenigstens zwei Mitglieder ver-
treten zu lassen. Nicht vertretene Sektionen werden
mit einer Buße von 5 Kronen belegt.