Volltext: Statuten des Liechtensteinischen Feuerwehr-Verbandes

Ü 
V. Auflösung des Verbandes. 
8 20. Der Verband ist als von selbst aufgelöst zu 
betrachten, wenn demsc!ben nur mehr drei Sektionen 
ange" 5xen. Die Auflösung des Verbandes steht der 
De“ ziertenversammlung zu und kann nur dann be- 
schloßen werden, wenn der Antrag auf Auflösung den 
einzelnen Sektionen vier Wochen vorher bekannt ze- 
geben worden 1st und sodann mit zwei Drittel der 
Stimmen von den anwesenden Delegierten angenommen 
wird. 
5 21. Im Falle der Auflösung kann das allfällig 
vorhandene Verbands-Vermögen nur zu Feuerlösch- 
zwecken Berwendung finden und bestimmt die lette 
Delegiertenversammlung hierüber das Nähere. 
YI. Allgemeines. 
3 22. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus Ver- 
bandsverhältnissen entscheidet. endgiltig die Delegierten- 
versammlung und es kann gegen diese Entscheidung 
keine Berufung eingelegt werden. 
3 23. Bei Beerdigungen von in oder außer Dienst 
gesrorbenen Feuerwehrmännern des Verbandes hat sich 
jede Sektion durch wenigstens zwei Mitglieder ver- 
treten zu lassen. Nicht vertretene Sektionen werden 
mit einer Buße von 5 Kronen belegt.
	        

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