Von Bischof Siegfried v. Gelnhaujen bis Heinrich V1. v. Höwen. 321
Ein wichtiger Schritt zur Entstehung des Gotte3hausbundes
wurde im Jahre 1367 getan. Am 29. Januar fand in Chur eine
Versammlung des „Domkapitels, der Dienstleute, der Täler und der
Bürger zu Chur“ statt. Die Ministerialen nennen sich zugleich Ver-
treter ihrer Gerichts8gemeinden, und neben ihnen nehmen noch andere
Abgeordnete der „Täler“ d. h. der Gemeinden teil. So erscheinen
aus dem Bergell außer dem Padestat noch vier andere Männer.
Vertreten waren Domleschg und Schams3, Oberhalbstein, Bergell,
Ober- und Unterengadin und die Stadt Chur. Dazu kamen die
Mitglieder des Domkapitels. Die Beschlüsse werden gefaßt für die
Regierung3zeit des Bischofs Peter. Die Versammelten verbinden
fich und geloben, so lange dieser lebt und Bischof von Chur ist,
feinen Vikar oder weltlichen Pfleger des Bistums anzunehmen, der
ohne ihren Willen, Gunst und Rat eingesebt würde. Gegen den,
welcher deSwegen mit Gewalt oder Recht angegriffen werden sollte,
werden sie sich gemeinsam verteidigen. Das Kapitel verpflichtet sich,
keine Berkäufe oder Verpfändungen zu besiegeln, welche von Bischof
Peter ohne Einwilligung der Versammelten vorgenommen werden.
Für die Besazung der Festen hat das Stiftsgut aufzukommen, das
übrige ist auf alle GotteShausleute billig umzulegen. Entstehen
Neuerungen und Aufläufe, so soll der Teil diesseit8 des Gebirges
sich selbst behelfen, ebenso der jenseitige. Wenn aber die Sache zu
sc<wer und zu wichtig würde, so sollen beide Teile einander mit
Rat und Tat beistehen. ') Der Bischof versprach „aus Gnade“, ohne
Rat des Kapitels und GotteShauses, keinen weltlichen Pfleger mehr
zu seßen, und als er sodann am 29. September 1367 drei Grafen
von Toggenburg als solche annahm, bestimmte er, ebenfalls „aus
Gnade“, daß diesen Pflegern ein aus 12 Vertretern des Kapitels
und der GotteShausleute zusammengeseßter Rat zur Seite stehen
jolle. ?)
Lettere Bestimmung galt nur für die Zeit der Pflegschaft durch
die Grafen von Toggenburg.
Gewaltig gefördert wurde der Einfluß des Gotte8hausbundes
durc< die Regierungsweise des Bischofs Hartmann 11. (1388-1416).
Dieser mußte wiederholt die Hilfe der GotteShausleute in Anspruch
nehmen, sie veranlassen, für ihn Bürgschaft zu leisten usw. Das
hatte naturgemäß zur Folge, daß der GotteShauSbund immer mehr
1) Mohr, I11, S. 202 ff.
*) Chur. Tyrol. Arc<hiv B. f. 61 ff.
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