320 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen.
(ministeriales ecclesig Curiensis) als Mitkontrahenten. *) Auch
in dem Tauschvertrag mit dem Propste von Churwalden im Jahre
1200 handelt Bischof Reinhex mit Rat und Einwilligung der Ka-
noniker und Dienstleute (consilio et consensu canonicorum et
ministerialium). 2?) Für den Abschluß des Vertrages mit Graf Albert
von Tirol im Jahre 1228 versammelte Bischof Berthold 1. die Va-
sallen und Ministerialen. 3) 1219 handelt Bischof Arnold für sich
und alle seine Leute (pro 8e et pro omnibus hominibus Curi-
ensis episcopatus) *). Die Vasallen und Ministerialen standen
ihrerseits wieder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Gerichts-
gemeinden.
Dieser Rechtszustand konnte sich in verschiedener Richtung hin
weiter entwickeln und wesentliche Veränderungen erfahren, wie dies
auch tatsächlich der Fall war. Vielfach dehnte der LandeSherr seine
Rechte aus, machte sich von den Vasallen unabhängig und gelangte
allmählig zu autokratischer Regierung. Anderwärts bildeten sich
aus dem Rate der Vasallen die Landstände mit eingeschränkten
Rechten. Eine Entwicklung in demokratischer Richtung nahm das
Verhältnis in unserem Bistum. Zunächst erscheinen die Vasallen
auch als Vertreter ihrer Gerichtsgemeinden, sodann senden diese
eigene Boten neben den Ministerialen. Die Gericht8gemeinden (die
„Täler“) werden immer selbständiger und suchen die Rechte des
Bischofs zu beschränken. Das Domkapitel bleibt zwar in der Bunde3-
versammlung vertreten, allein die Boten der Gemeinden haben die
überwiegende Mehrheit. Zu dieser Entwicklung wirkten verschiedene
Faktoren mit. Mehrere Bischöfe standen gemäß ihrer Abstammung
dem Lande fremd gegenüber, ihr enger Anschluß an Oesterreich er-
regte Mißtrauen, Fehden und Geldverlegenheiten nötigten sie, die
Hilfe ihrer Leute in Anspruch zu nehmen, vielfache Lande3abwesen-
heit bot die Gelegenheit zu Eingriffen in die Regierung. Sodann
hatten die Gemeinden das Beispiel der benachbarten Eidgenossen
vor Augen. Von großem Einflusse war auch die Ausdehnung der
Befugnisse der Gerichtsgemeinden. Vielfach trat an die Stelle des
Vogte38 der Ammann, welcher auf Vorschlag der Gemeinde vom
Yerrn ernannt wurde.
!) Mohr, 1, S. 203 und 206.
2) 1 0..S.- 234.
8): 1. e- S. 308:
41 S. 257.