Volltext: Geschichte des Bistums Chur

320 Von Bischof Siegfried v. Gelnhausen bis Heinrich VI. v. Höwen. 
(ministeriales ecclesig Curiensis) als Mitkontrahenten. *) Auch 
in dem Tauschvertrag mit dem Propste von Churwalden im Jahre 
1200 handelt Bischof Reinhex mit Rat und Einwilligung der Ka- 
noniker und Dienstleute (consilio et consensu canonicorum et 
ministerialium). 2?) Für den Abschluß des Vertrages mit Graf Albert 
von Tirol im Jahre 1228 versammelte Bischof Berthold 1. die Va- 
sallen und Ministerialen. 3) 1219 handelt Bischof Arnold für sich 
und alle seine Leute (pro 8e et pro omnibus hominibus Curi- 
ensis episcopatus) *). Die Vasallen und Ministerialen standen 
ihrerseits wieder in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Gerichts- 
gemeinden. 
Dieser Rechtszustand konnte sich in verschiedener Richtung hin 
weiter entwickeln und wesentliche Veränderungen erfahren, wie dies 
auch tatsächlich der Fall war. Vielfach dehnte der LandeSherr seine 
Rechte aus, machte sich von den Vasallen unabhängig und gelangte 
allmählig zu autokratischer Regierung. Anderwärts bildeten sich 
aus dem Rate der Vasallen die Landstände mit eingeschränkten 
Rechten. Eine Entwicklung in demokratischer Richtung nahm das 
Verhältnis in unserem Bistum. Zunächst erscheinen die Vasallen 
auch als Vertreter ihrer Gerichtsgemeinden, sodann senden diese 
eigene Boten neben den Ministerialen. Die Gericht8gemeinden (die 
„Täler“) werden immer selbständiger und suchen die Rechte des 
Bischofs zu beschränken. Das Domkapitel bleibt zwar in der Bunde3- 
versammlung vertreten, allein die Boten der Gemeinden haben die 
überwiegende Mehrheit. Zu dieser Entwicklung wirkten verschiedene 
Faktoren mit. Mehrere Bischöfe standen gemäß ihrer Abstammung 
dem Lande fremd gegenüber, ihr enger Anschluß an Oesterreich er- 
regte Mißtrauen, Fehden und Geldverlegenheiten nötigten sie, die 
Hilfe ihrer Leute in Anspruch zu nehmen, vielfache Lande3abwesen- 
heit bot die Gelegenheit zu Eingriffen in die Regierung. Sodann 
hatten die Gemeinden das Beispiel der benachbarten Eidgenossen 
vor Augen. Von großem Einflusse war auch die Ausdehnung der 
Befugnisse der Gerichtsgemeinden. Vielfach trat an die Stelle des 
Vogte38 der Ammann, welcher auf Vorschlag der Gemeinde vom 
Yerrn ernannt wurde. 
!) Mohr, 1, S. 203 und 206. 
2) 1 0..S.- 234. 
8): 1. e- S. 308: 
41 S. 257.
	        

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