rakter des EWR-Rechts ... einen weiteren Ermessensspielraum als im
EG-Recht (wird) vertreten können“?092 In dieser Einschätzung folgt
ihnen Ritter in Bezug auf die Personenverkehrsfreiheit (Freizügigkeit
gemäss Art. 28 EWRA) mit der Feststellung, dass „aus der
Textgleichheit einer Vorschrift des EG-Vertrages und einer solchen
des EWR-Abkommens ... nicht unbedingt auf eine identische Ausle-
gung dieser Parallelvorschriften geschlossen werden (kann)“2003,
Nach Baur scheint” die richterliche Rechtsfindung gemaéss Art. 1 SR
„für den Umgang mit Richtlinienrecht geradezu prädestiniert zu
sein“2004,
Hammermann schliesst aus der Art und Weise der Ein- und
Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht?005, dass ,das
Vólkerrecht automatische und unmittelbare Geltung (erlangt)", und
„im Landesrecht als Völkerrecht zur Anwendung kommt. Demzufol-
ge haben die Landesbehörden und Gerichtsinstanzen dieses nach
den Auslegungsinstrumenten des Völkerrechts zu interpretie-
ren“2006, Ein dieser Feststellung wenn auch nicht widersprechender,
so doch entgegengesetzter Ansatz wird von der Postulatsbeantwortung
in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht gewáhlt: Dieses könne „für
... die Auslegung ... eher als Landesrecht betrachtet werden"?007,
Praxis
Die Praxis des Staatsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des Vól-
kervertrags- im Landesrecht steht nach wie vor am Anfang ihrer Ent-
wicklung. Die Zahl der Erkenntnisse, die auf diese Frage eingehen, ist
gering und macht die Aufgabe, Richtlinien für die Tátigkeit der Voll-
zugsorgane abzuleiten, so gut wie unmóglich. Eine Ausnahme bildet
die Praxis des Staatsgerichtshofes zur EMRK, auf die in diesem Ka-
pitel — wie in dieser Dissertation überhaupt — nur am Rande einge-
gangen wird.
2002 Bruha/Biichel (Grundfragen) S. 10.
2003 Ritter (Beamtenrecht) S. 121.
2004 Baur S. 24.
2005 Siehe hierzu das 6. Kapitel.
2006 Hammermann S. 68.
2007 Postulatsbeantwortung S. 14.
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