Volltext: Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

rakter des EWR-Rechts ... einen weiteren Ermessensspielraum als im 
EG-Recht (wird) vertreten können“?092 In dieser Einschätzung folgt 
ihnen Ritter in Bezug auf die Personenverkehrsfreiheit (Freizügigkeit 
gemäss Art. 28 EWRA) mit der Feststellung, dass „aus der 
Textgleichheit einer Vorschrift des EG-Vertrages und einer solchen 
des EWR-Abkommens ... nicht unbedingt auf eine identische Ausle- 
gung dieser Parallelvorschriften geschlossen werden (kann)“2003, 
Nach Baur scheint” die richterliche Rechtsfindung gemaéss Art. 1 SR 
„für den Umgang mit Richtlinienrecht geradezu prädestiniert zu 
sein“2004, 
Hammermann schliesst aus der Art und Weise der Ein- und 
Durchführung des Vólkervertrags- im Landesrecht?005, dass ,das 
Vólkerrecht automatische und unmittelbare Geltung (erlangt)", und 
„im Landesrecht als Völkerrecht zur Anwendung kommt. Demzufol- 
ge haben die Landesbehörden und Gerichtsinstanzen dieses nach 
den Auslegungsinstrumenten des Völkerrechts zu interpretie- 
ren“2006, Ein dieser Feststellung wenn auch nicht widersprechender, 
so doch entgegengesetzter Ansatz wird von der Postulatsbeantwortung 
in Bezug auf das Wirtschaftsvertragsrecht gewáhlt: Dieses könne „für 
... die Auslegung ... eher als Landesrecht betrachtet werden"?007, 
Praxis 
Die Praxis des Staatsgerichtshofes zur Frage der Auslegung des Vól- 
kervertrags- im Landesrecht steht nach wie vor am Anfang ihrer Ent- 
wicklung. Die Zahl der Erkenntnisse, die auf diese Frage eingehen, ist 
gering und macht die Aufgabe, Richtlinien für die Tátigkeit der Voll- 
zugsorgane abzuleiten, so gut wie unmóglich. Eine Ausnahme bildet 
die Praxis des Staatsgerichtshofes zur EMRK, auf die in diesem Ka- 
pitel — wie in dieser Dissertation überhaupt — nur am Rande einge- 
gangen wird. 
2002 Bruha/Biichel (Grundfragen) S. 10. 
2003 Ritter (Beamtenrecht) S. 121. 
2004 Baur S. 24. 
2005 Siehe hierzu das 6. Kapitel. 
2006 Hammermann S. 68. 
2007 Postulatsbeantwortung S. 14. 
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