Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

b) die Kinder von solchen nicht Begüterten, beyderlei Geschlechts, wenn sie das achtzehnte Jahre zurück haben, ebenfalls mit 150 fl. Capital; sodann c) alle im Lande befindliche weibliche und männliche Dienstbo- then ohne Ausnahme mit 100 fl. Capital ein jeder; und endlich d) diejenigen, welche Güter in Pacht haben, mit einem einjährigen Pacht-Quantum als Capitals-Betrag In die Steuer genommen werden, mithin eben so einen Gulden von Hundert Gulden bezahlen sollen, als ob sie wirklich Güter besässen. §• 7. Nach zu Stande gebrachter Schätzung, welche längstens bis letzten Junius laufenden Jahres gänzlich vollendet seyn muss, wird Unser fürstliches Rent- und Steueramt einem jeden Steuerpflichtigen ein klei- nes Steuerbuch einhändigen, worin das denselben betreffende einfache Steuer-Quantum unter Anführung aller seiner steuerbaren Besitzungen, ohne dass jedoch seine etwa darauf haftenden Schulden davon abge- schlagen werden dürfen, sich ausgemessen finden wird, und welches Buch bey jedesmahliger Entrichtung der Steuer mitzubringen ist, damit deren geschehene Bezahlung darin quittiret werden könne. §• 8. Der auf die den Gemeinden gehörige Waldungen und Alpen aus- fallende Steuerbrtrag ist aus jeder einzelnen Gemeinde-Casse zu be- zahlen, und von der Gemeinde bey ersteren auf die an dem Behol- zungsrecht theilnehmenden Gemeindsglieder, nach Massgabe ihres grösseren oder geringeren Holzgenusses, bey letzteren aber auf die Zahl und Qualität des Viehes, welches auf die Alpen getrieben wird, zu repartiren. Und da die Gemeinde-Alpen den Vieheigenthümern einen ganz vorzüglichen Nutzen gewähren, so wollen Wir, dass diese Alpen nach ihrem möglichst höchsten Werthe in die Steuer genommen wer- den sollen. §• 9. Diese Steuer soll als mit dem ersten Januar laufenden Jahres an- fangend betrachtet, und in diesem Jahre in zwey gleichen Raten, nähmlich zur Hälfte im Anfange des Augusts, und zur Hälfte vor Ende Decembers, in den künftigen Jahren aber in vier gleichen Raten, nähm- lich am 1. April, 1. Julius, 1. Oktober, und letzten December bezahlet werden. §. 10. Zu diesen bestimmten Zeiten hat jeder Contribuent den ihm ausge- 264
	        

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