Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

messenen Steuerbetrag an die bey Unserm fürstlichen Rentamte eigens errichtete abgesonderte Steuer-Casse, bey Vermeidung der Execution, unnachsichtlich abzuführen. Der sich dadurch ergebende Ertrag soll ausschliesslich zur Bestreitung aller mit der inneren und äusseren Ver- waltung des Landes gewöhnlich verbundenen Auslagen, in das Beson- dere der Besoldung der Justiz- Polizey- und Steuer-Beamten, auch der Gesandtschaft am Bundestage bestimmt seyn, und über dessen wirk- liche Verwendung am Ende eines jeden Jahres die ganz abgesondert zu führende Rechnung den Landarnmännern zur Einsicht vorgelegt wer- den. §• 11. Unserem fürstlichen Oberamte, den Landarnmännern, Gerichtsmän- nern, Geschworenen und Richtern, machen Wir es zur unablässigen Pflicht, auf die von Zeit zu Zeit sich ergebenden Veränderungen auf Seiten der Steuerpflichtigen und der Steuergegenstände ein wachsames Auge zu haben, die Ab- und Zuschreibungen in dem Steuerbuche all- jährlich vorzunehmen, und überhaupt unter eigener Verantwortlichkeit dafür zu sorgen, dass kein Steuerpflichtiger ausser der Besteuerung bleibe. §• 12. Nachdem Wir nun durch Vorstehendes die Deckung der laufenden und beständigen Bedürfnisse des Landes erzielt haben glauben, so fin- den Wir uns ferner bemüssiget, zur Bestreitung jener Kosten, welche die Unterhaltung der Contingents-Mannschaft während des gegenwär- tigen Krieges verursachet, die weitere Fürsorge zu treffen, und werden, da nach der nunmehrigen Besteuerungsart jeder Unterthan ohne Aus- nahme nach dem Verhältnisse seiner Kräfte beleget werden kann, eine dem eben gedachten Kostenaufwande angemessene Anlage von Steuer- Simplen als ausserordentliche oder Kriegssteuer verfügen, wobey Wir dasjenige, was die Landschaft zu Ende des vorigen Jahres, und im Laufe dieses Jahres zu diesem Behufe bereits gezahlet hat, in Aufrech- nung bringen lassen werden. Obschon die Kosten dieses Kriegs-Contingents lediglich Unseren Unterthanen zu tragen obliegen, zumahlen sie auch der Personal-Stel- lung überhoben wurden, so wollen Wir doch aus besonderer Gnade an diesen ausserordentlichen Kriegslasten Theil tragen, und jenen auf den Capitals-Werth Unserer oben §. 3. von der permanenten Steuer ausge- nommenen Cameralgüter ausfallenden Steuerbetrag leisten; dagegen erwarten Wir aber von Unseren getreuen Unterthanen, dass sie mit Abführung der ihrigen Beträge umso eifriger sich zeigen werden. 265
	        

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