— 39 — sorgen, dasz dieselbe aus dem Lande entweichen möchten, so sollet ihr derlei) Personen gefänglichen anhalten und in das Schloß Hohen- liechtenstein wohlverwahrter überantworten machen, und ebenso auch sollet ihr alle andern ungebührliche Sachen, und Handlungen, so abzustrafen sind, Groß und Kleine Frevel schuldig und verpflichtet seyn bey eueren obhabenden Amtspflichten eine getreue fleißige Aufmerksamkeit darauf zu haben, und solche bey ihm erst darauf folgenden Oberamtsverhör (wenn die Sache änderst einen solangen Verschub haben und erleiden mag) anzeigen, und in Sonderheit sollet ihr auch Wittwen, und Waisen vor Gewalt und Unrecht schützen und beschirmen, den armen wie den Reichen und den Frem- den, wie den Einheimischen Recht wiederfahren lassen und dabey weder Muth, Gunst, Eaab, Forcht, Freundschaft noch Feindschaft nicht ansehen, sondern der Gestaltung zu Werk zu gehen, daß ihr solches hier in Zeit eures Lebens Höchstgedacht Seiner Hochfürstl. Durchlaucht unserem gnädigsten Landesfürsten und Herren Herrn, am letzten Ende aber und am jüngsten Eerichts-Tag Gott dem All- mächtigen wisset dafür Red und Antwort zu geben, und solches zu verantworten getrauet, auch sollet ihr in allen Urtheilen und Rä- then bis in euer letztes End, oder solange bis solches zu eröffnen gebührt, Verschwiegen und behalten seyn. Auch sonsten alles dasjenige handlen und thun, so ein jeder getreuer Ammann oder Amtmann von Rechts und Billigkeitswegen zu thun schuldig, und verbunden ist, auch jedes bey guter Treu und ohn alle Gefährde. S. Ergänzungen des Gerichtes. Während für die Wahl der Landammänner die Herrschaft und später das Oberamt 3 Männer vorschlug, aus denen die Wahlbe- rechtigten jenen zu wählen hatten, dem die Mehrzahl das meiste Vertrauen entgegenbrachte, hatte für den Ersatz zurückgetretener oder verstorbener Richter das Gericht 3 Männer der Herrschaft bzw. dem Oberamte vorzuschlagen, aus denen dann die Ernennung zu erfolgen hatte. Wie die erste Bestellung der Richter erfolgte, ist nicht berichtet. Die Vereidigung der neuen Richter erfolgte in der Regel, wie erwähnt, gleichzeitig mit jener des Landammannes. So