Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

— 52 - wurde der Regierung (Bauamt) übertragen. Zur unmittelbaren Durchführung wurde jedoch die 
alte Institution mit Gesetz vom Jahre 1904, LGBl. Nr. 2, teilweise beibehalten, indem in den ein- zelnen Gemeinden ein eigener Bauaufseher aufgestellt wurde, der der Regierung gegenüber verantwortlich ist. Dieser Bauausseher hat gemäß der DieustinstruKtion für denselben (1908 LGBl. Nr. 1) die Durchführung und Einhaltung der bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften in feiner Gemeinde zu überwachen. Neu für unsere Verhältnisse ist auch das BauhandwerKer- psandrecht, wie es durch das SR., Art. 313, 318, eingeführt wurde. Es bezweckt vor allem, dem Arbeiter und dem Unternehmer für die geleistete Arbeit auf leichte und sichere Art ihre Lohnforderun- gen sicherzustellen, den Unternehmer vor dem Vorwegnehmen durch andere Gläubiger zu schützen.
	        

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