Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1932) (32)

- 50 - Durchführungsgesetz, nur eine Norm zur Ausführung des Rechtes darstellen will. Besondere Vorschriften bestehen noch sür die Erstellung und Einrichtung verschiedener öffentlicher oder größerer Privat- gebäulichkeiten. In erster Linie stehen da die Schulgebäude. Durch Verordnung vom 3. Oktober 1890, LGBl. Nr. 3, „betreffend die Beschaffenheit und Einrichtung der Schulgebäude und die Schulgesundheits- pflege" wurde der Neubau und die Einrichtung der neuen Schul- gebäude in den einzelnen Schulgemeinden unter spezielle Kon- trolle staatlicher Behörden (Amtsarzt) gestellt. Schon bei der ersten allgemeinen Regelung der Schulverhältnisse unter Land- vogt Schuppler wurden gewisse Normen für die Beschaffenheit der „Schulstuben" aufgestellt, die jedoch bald nicht mehr befolgt wurden, wie die Schulakten der Jahre 1840 bis 1850 bezeugen. lRegierungsarchiv 1827 bis 1858; NormalaKten der Schule Bal- zers.) Durch den Zollvertrag mit der Schweiz aus dem Jahre 1923 haben wir bekanntlich in Liechtenstein eine Reihe schweizerischer Gesetze, das öffentliche Recht betreffend, übernommen. Unter Ihnen 
befindet sich, was einen Bezug auf das Baurecht hat, vor allem das schweizerische Fabrikgesetz. Dieses schweizerische Fa- brikgesetz darf wohl als eine notwendige Ergänzung der bau- rechtlichen Vorschriften, wie fie die Gewerbeordnung uud das Baugesetz schon hinsichtlich einzelner bestimmter Bauten auf- stellen, angesehen werden. Die Gewerbeordnung vom Jahre 1915 verlangt eigene Normen für die Errichtring der Gebäude zur Ausführung des SchanKgewerbes, hinsichtlich der Fabrikgebäude oder überhaupt solcher GebäulichKeiten, die mit Motoren arbei- ten, dann nicht zuletzt wegen der Abdeckereien. Z 20 „... die fürst- liche Regierung hat sodann von amtswegen... insbesondere darauf zu sehen, daß für Kirchen und Schulen und für andere öffentliche Anstalten aus diesen Betriebsanlagen Keine Störun- gen erwachsen und daß nicht etwa schon die Anlage der Arbeits- räume die Sicherheit und Gesundheit der in denselben beschäftig- ten Personen gefährde." Diese Bestimmungen weisen immerhin
	        

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