Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
denen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Die Regierung
regelt das Nähere mit Verordnung.
IN. Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei, organisierte
Kriminalitit und Terrorismusfinanzierung”
Art. 17
Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU
1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwä-
scherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die
Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umge-
hend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen alle Amtsstellen
der Landesverwaltung sowie die FMA der Mitteilungspflicht an die Stabs-
stelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mit-
teilung mit Verordnung.
2) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisi-
onsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mit-
teilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn es sich um
Informationen handelt, die sie erhalten haben:
a) von einem oder über einen Klienten im Rahmen der Beurteilung der
Rechtslage für diesen; oder
b) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten
in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschliesslich
einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor
oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen
Verfahrens.
Art. 18°
Durchführung von Transaktionen
1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen Transaktionen, von denen sie wissen
oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei
oder organisierter Kriminalität in Verbindung stehen, erst dann durch-
führen, wenn sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben. Ist eine
vorgängige Mitteilung nicht môglich oder würde die Verfolgung der Person,
die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organi-
sierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, behindert,
16 Fassung: 01.03.2016