Volltext: Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) 
  
denen Risiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Die Regierung 
regelt das Nähere mit Verordnung. 
IN. Pflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei, organisierte 
Kriminalitit und Terrorismusfinanzierung” 
Art. 17 
Pflicht zur Mitteilung an die Stabsstelle FIU 
1) Besteht der Verdacht auf Geldwäscherei, eine Vortat der Geldwä- 
scherei, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung, müssen die 
Sorgfaltspflichtigen der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) umge- 
hend schriftlich Mitteilung machen. Ebenso unterstehen alle Amtsstellen 
der Landesverwaltung sowie die FMA der Mitteilungspflicht an die Stabs- 
stelle FIU. Die Regierung regelt das Vorgehen bei der Erstattung der Mit- 
teilung mit Verordnung. 
2) Rechtsanwälte und Rechtsagenten sowie Wirtschaftsprüfer, Revisi- 
onsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen sind zu einer Mit- 
teilung an die Stabsstelle FIU dann nicht verpflichtet, wenn es sich um 
Informationen handelt, die sie erhalten haben: 
a) von einem oder über einen Klienten im Rahmen der Beurteilung der 
Rechtslage für diesen; oder 
b) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger oder Vertreter dieses Klienten 
in einem Gerichtsverfahren oder betreffend ein solches, einschliesslich 
einer Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, vor 
oder nach einem derartigen Verfahren bzw. während eines derartigen 
Verfahrens. 
Art. 18° 
Durchführung von Transaktionen 
1) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen Transaktionen, von denen sie wissen 
oder vermuten, dass sie mit Geldwäscherei, Vortaten zur Geldwäscherei 
oder organisierter Kriminalität in Verbindung stehen, erst dann durch- 
führen, wenn sie eine Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 erstattet haben. Ist eine 
vorgängige Mitteilung nicht môglich oder würde die Verfolgung der Person, 
die mutmasslich in Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organi- 
sierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung involviert ist, behindert, 
16 Fassung: 01.03.2016
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.