Die nationale Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
952.1 Sorgfaltspflichtgesetz (SPG)
Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Gesetzes verfügt;
c) Sorgfaltspflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a bis k, m und n, Buch- und
Abschlussprüfern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. u sowie Personen
aus Drittstaaten, die der Richtlinie 2005/60/EG oder einer gleichwer-
tigen Regelung unterstehen, sofern sie am selben Sachverhalt beteiligt
sind und gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsge-
heimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Die aus-
getauschten Informationen dürfen ausschliesslich zur Bekämpfung der
Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
3) Die FMA erlässt eine Liste der Länder mit gleichwertigen Regelungen
nach Abs. 2.
Art. 19?
Straf- und Haftungsausschluss
Die Sorgfaltspflichtigen sowie deren Organe und Mitarbeiter, die eine
Mitteilung nach Art. 17 Abs. 1 an die Stabsstelle FIU erstattet haben, sind
von jeglicher zivil- und strafrechtlicher Verantwortung befreit, wenn sich
herausstellt, dass diese Mitteilung nicht gerechtfertigt war und sie nicht vor-
sätzlich gehandelt haben.
IIIa. Herausgabe von Informationen zu Analyse- und Sta-
tistikzwecken*
Art. 19a”
Grundsatz
1) Die Stabsstelle FIU kann im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach
Art. 4 des FIU-Gesetzes Auskünfte von Sorgfaltspflichtigen zu Analyse-
zwecken verlangen, soweit die entsprechenden Informationen nach Art. 20
dokumentiert sind. Das Auskunftsbegehren der Stabsstelle FIU geht allen
staatlich anerkannten Pflichten zur Verschwiegenheit vor. Informationen,
die ein Rechtsanwalt von seiner Partei erhalten hat oder über diese erlangt,
sind davon nicht erfasst, wenn er für diese Partei die Rechtslage beurteilt
oder er ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren vertei-
digt oder vertritt.
18 / Fassung: 01.03.2016