Volltext: Berufszufriedenheit der Lehrpersonen im Fürstentum Liechtenstein im Fokus von Schulgeschichte und Schulentwicklung

4.2 DAS ERSTE „SCHULGESETZ“, 1827 — SPANNUNGSFELDER 
Das erste „Schulgesetz“, das auch diese Bezeichnung trug, wurde 1827 unter Fürst Johann 
l. in Kraft gesetzt. Es enthielt — mit schon 27 Artikeln — zahlreiche Änderungen und Neuerun- 
gen, wie etwa die Abschaffung des Schulgelds. Ausserdem wurden erstmals auch Bestim- 
mungen über die Befáhigung und Dienstverháltnisse der Lehrer formuliert (Malin 1953, 
S.407?). Die folgenden historischen Betrachtungen sind experimentell verknüpft mit dem Blick 
auf moderne Spannungsfelder von Schulentwicklung, von denen anzunehmen ist, dass sie 
auch Einfluss auf die Befindlichkeit bzw. Berufszufriedenheit der Lehrpersonen haben. 
4.2.1 Spannungsfeld Qualitátsmanagement und Personalressourcen 
Besonders massgeblich am Entstehen dieses ersten Schulgesetzes dürfte der damalige 
Landvogt und oberste Bildungsverantwortliche, Josef Schuppler, gewesen sein, dessen Wir- 
ken von 1807 bis 1827 im Jahrbuch des Historischen Vereins 1928 ein ganzes Kapitel ge- 
widmet ist. Darin werden nicht nur Schupplers Bemühungen bei der Durchsetzung der 
Schulpflicht gewürdigt, sondern an einem Beispiel auch dargelegt, wie sehr ihm an der Quali- 
tát der Lehrer gelegen war: Ein Lehrstellenbewerber in Balzers hatte einen anderen mit sei- 
ner Gehaltsforderung unterboten. Dazu wird die Stellungnahme des Oberamtes zitiert: ,Das 
Lehramt ist keine Anstellung, bei der man jenen vorziehen soll, der um einen geringeren 
Lohn dient, sondern man muss jenem das Vorrecht geben, der geeigneter ist und darauf 
sehen, dass dasjenige Individuum, welches sich diesem nicht unwichtigen Amte unterzieht, 
so weit als thunlich, seine Lebensbedürfnisse befriedigen kann" (Marxer 1928, S.156). 
Als Lehrer wurde nur angestellt, wer das 24. Lebensjahr erreicht hatte und die Lehrerprüfung 
in „Österreichisch deutschen Staaten“ abgelegt hatte. Davor — und auch wieder später — wur- 
den auch Schweizer Ausbildungen anerkannt. Alternativ konnte man sich auch vor einer 
(liechtensteinischen) Prüfungskommission einer Prüfung unterziehen. Diese bestand aus 
dem Landvogt (= oberster Verwalter des Fürsten), dem Schuloberaufseher (= Inspektor), 
einem Pfarrer und einem Lehrer (Quaderer 1969, S. 151f). 
Ähnlich wie heute dürfte man vielleicht schon damals vor dem latenten Problem eines inlän- 
dischen Lehrkräftemangels gestanden sein: Zwar wurde stolz und streng bestimmt, dass „die 
Wohlthat der Zulassung zu der gedachten Prüfung (....) nur Unseren Unterthanen und kei- 
nem Ausländer zu Statten kommen“ (817,Schulgesetz 1827: Onlineverzeichnis 11), um im 
nachfolgenden Artikel (818: ebd.) aber gleich eine Ausnahme vorzusehen: „...Bei dem Man- 
gel innländischer tauglicher Competenten sind auch oesterreichische Unterthanen zu den 
Schuldiensten zuzulassen“ (ebd.). Derartige Klauseln sind bis heute erhalten. 
  
72 unter Bezug auf Quellen des Liechtensteinischen Landesarchivs 
7$ siehe Marxer 1928 (Onlineverzeichnis 56) 
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