Volltext: Zur heutigen Lage des liechtensteinischen Parlaments

über die Justizpflege ausübt, damit so eine Teilgewalt die andere an­ halte und kontrolliere («que ... le pouvoir arrete le pouvoir»: Mon­ tesquieu). Mit besonders weitgehender Rollendifferenzierung gemeint ist vielmehr ein über das Normalmass hinausgehendes Bestreben nach viel feinerer Machtstreuung und vielen Absicherungen im Staat. Es kommt hier ein spezifisches Bedürfnis nach Freiheit wie ein geradezu Jakob Burckhardt'sches Misstrauen gegen jede Machtkonzentration zum Vorschein, woher sie auch kommen könnte. Mag solches im gros­ sen Staat, wo viel Macht ist, verständlich sein, so fällt dies auf im kleinen, überschaubaren Raum, wo fast jeder jeden kennt. Schon Peter Kaiser wollte 1848 nebst den Gemeinden eine an die Land­ ammannverfassung des 16. und 17. Jahrhunderts anknüpfende Selbst­ verwaltung der beiden Landschaften mit getrennten Verwaltungs­ und Gerichtsbezirken.815 Wenn es auch nicht gelingen sollte, den bei­ den Landschaften als solchen mit ihrem alten Herkommen einen eigenständigen Platz in einem föderalistischen oder dezentralisierten Staatsgebilde zu bewahren, so ist die Verfassung von 1921 nichts­ destoweniger ein Musterbeispiel von Gewaltenteilungen, vielerlei Rol­ len und politischen Einwirkungsmöglichkeiten, von Minderheiten­ schutz, von Kontrollen und Rechtsschutz. Nebst der bereits erwähn­ ten grundlegenden dualen Verankerung aller Staatsgewalt und der Dreiteilung der Staatsfunktionen (Legislative, Exekutive, Justiz) sei an die ausgebaute Selbstverwaltung der Gemeinden erinnert, an die direktdemokratischen Einrichtungen des Verfassungs-, Gesetzes- und Finanzreferendums, der Verfassungs- und Gesetzesinitiative — auch den Gemeinden steht das Recht des Referendums und der Initiative zu —, an das Volksrecht zur Entscheidung über die Auflösung des Parlaments, an den Minderheitenschutz im Parlament (2/a-Beschluss- quorum) und in der Regierung (Vs-Beschlussquorum), an die verfas­ sungsrechtliche Verankerung weitgehender Grund- und Freiheitsrechte, an die umfassende Rechtsbindung der Verwaltung — mit dem Son­ derrecht des Regierungschefs zur Gesetzmässigkeitskontrolle der kol­ legialen Regierungsbeschlüsse und ihres allfälligen Nichtvollzugs und der Anzeige an das Verwaltungsgericht —, an die generelle Beschwe­ demöglichkeit gegen die Beschlüsse der Regierung,"8 an die Einrich- «15 ygl Geiger, Diss., 100. Die Verfassung von 1862 vereinigte geschichtsfremd beide Landschaften zu einem Wahlkreis, der dann 1878 unter dem Druck der Unterländer in die zwei Wahlkreise Oberland und Unterland aufgeteilt wurde. mArt. 97 und 98 Verf. Das Verwaltungsgericht (Verwaltungsbeschwerde-Instanz) untersteht der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 98 Verf; Art. 3 LVG; vgl. 175
	        

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