Volltext: "Aus Überzeugung, dass er der Gemeinde von grossem Nutzen seyn werde"

8.4 MILITÄRDIENSTLEISTENDE 
3 Rupert Quaderer: Militärgeschichte 
1991, S. 49. 
Rupert Quaderer: Militär. In: HLFL. 
Vaduz, Zürich 2012. 
5 Vgl. dazu Kap. 3.2.4: Übernahme des 
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches 
von Österreich 1812. 
Einen Überblick über in Liechtenstein 
eingebürgerte Militärdienstleistende sowie 
über liechtensteinische Militärdienstleis- 
*ende, die das Bürgerrecht einer anderen 
Gemeinde annahmen, bietet die Tabelle 9. 
Rupert Quaderer: Militärgeschichte 1991 
5, 119-122, 
® Vgl. Tabelle 9: Eingebürgerte Militär- 
dienstleistende. 
Geburtsjahr genannt bei Rupert Quaderer: 
Militärgeschichte 1991, 5. 32 
Q 
Aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Deutschen Bund musste Liechten- 
stein eine gewisse Anzahl Männer für den Militärdienst im Bundesheer 
stellen. Laut einer Vereinbarung von 1818 hatte jeder Mitgliedstaat des 
Deutschen Bundes ein Prozent seiner Bevölkerung für den Militärdienst 
zu mobilisieren. Dazu kam eine Reservetruppe von einem halben Prozent 
der Bevölkerung. Liechtenstein, das im Jahr 1818 laut den Quellen 5’546 
Einwohnerinnen und Einwohner zählte, stellte somit ein Kontingent von 
55 Mann, das im Kriegsfall auf 73 Mann zu erhöhen war.'® Die Zahl der 
zu stellenden Wehrmänner wurde bis 1862 auf 82 Mann erhöht.‘ 
Gemäss dem im Jahr 1812 in Liechtenstein eingeführten Allgemeinen 
Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) konnte das liechtensteinische Staats- 
bürgerrecht auch durch Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben 
werden.!® Dies bot manchen Männern die Möglichkeit, durch Leistung 
eines Militärdienstes die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und damit 
das Heimatrecht (als Hintersassen) in einer liechtensteinischen Gemeinde zu 
erwerben. Doch auch bei einem Wohnortswechsel innerhalb des Landes 
und bei Annahme eines Bürgerrechts in einer anderen liechtensteinischen 
Gemeinde war die Absolvierung eines Militärdienstes zumindest nützlich. 
Da der Militärdienst in der Bevölkerung sehr unpopulär war, versuchten 
einige Männer, sich der Militärpflicht zu entziehen. Dies geschah oft durch 
Stellung eines Ersatzmannes, der Einsteher genannt wurde, Die Rekrutierung 
von Einstehern erfolgte durch Einzelpersonen, aber auch durch die 
Gemeinden selbst, demm—jede Gemeinde hatte eine gewisse Anzahl an 
Militärdienstpflichtigen zu stellen. In einzelnen Fällen versprachen die 
zntsprechenden Gemeinden «ihren» Einstehern das Heimatrecht oder gar 
das Bürgerrecht in ihrer Gemeinde,'” 
Dass sich die Einsteher dabei nicht immer auf das Versprechen der 
Gemeinde verlassen konnten, zeigt das nachfolgende erste Beispiel aus 
Mauren. Das zweite Beispiel schildert den Fall eines liechtensteinischen 
Militärdienstleistenden, der eine Vaduzer Gemeindebürgerin geheiratet 
hatte und sich — nach Beendigung seines Militärdiensts — in Vaduz in das 
volle Gemeindebürgerrecht einkaufte.!® 
Heimatrecht, aber kein volles Bürgerrecht für Johann Anton 
Ose in Mauren 
Der aus Altendorf (SZ) kommende nicht-sesshafte Johann Anton Ose 
1796-1859) wurde im Jahr 1815 bei seinem Aufenthalt in Mauren als 
Militärdienstleistender angeworben.!®? Maurer Gemeindebürger boten ihm 
im Wirtshaus des Josef Anton Mennel in Mauren den Betrag von 300 Gulden 
Reichswährung für die Übernahme des Militärdienstes an. Johann Anton 
Ose leistete in der Folge als Einsteher den Militärdienst für den Maurer
	        

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