8.4 MILITÄRDIENSTLEISTENDE
3 Rupert Quaderer: Militärgeschichte
1991, S. 49.
Rupert Quaderer: Militär. In: HLFL.
Vaduz, Zürich 2012.
5 Vgl. dazu Kap. 3.2.4: Übernahme des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
von Österreich 1812.
Einen Überblick über in Liechtenstein
eingebürgerte Militärdienstleistende sowie
über liechtensteinische Militärdienstleis-
*ende, die das Bürgerrecht einer anderen
Gemeinde annahmen, bietet die Tabelle 9.
Rupert Quaderer: Militärgeschichte 1991
5, 119-122,
® Vgl. Tabelle 9: Eingebürgerte Militär-
dienstleistende.
Geburtsjahr genannt bei Rupert Quaderer:
Militärgeschichte 1991, 5. 32
Q
Aufgrund seiner Mitgliedschaft beim Deutschen Bund musste Liechten-
stein eine gewisse Anzahl Männer für den Militärdienst im Bundesheer
stellen. Laut einer Vereinbarung von 1818 hatte jeder Mitgliedstaat des
Deutschen Bundes ein Prozent seiner Bevölkerung für den Militärdienst
zu mobilisieren. Dazu kam eine Reservetruppe von einem halben Prozent
der Bevölkerung. Liechtenstein, das im Jahr 1818 laut den Quellen 5’546
Einwohnerinnen und Einwohner zählte, stellte somit ein Kontingent von
55 Mann, das im Kriegsfall auf 73 Mann zu erhöhen war.'® Die Zahl der
zu stellenden Wehrmänner wurde bis 1862 auf 82 Mann erhöht.‘
Gemäss dem im Jahr 1812 in Liechtenstein eingeführten Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) konnte das liechtensteinische Staats-
bürgerrecht auch durch Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben
werden.!® Dies bot manchen Männern die Möglichkeit, durch Leistung
eines Militärdienstes die liechtensteinische Staatsbürgerschaft und damit
das Heimatrecht (als Hintersassen) in einer liechtensteinischen Gemeinde zu
erwerben. Doch auch bei einem Wohnortswechsel innerhalb des Landes
und bei Annahme eines Bürgerrechts in einer anderen liechtensteinischen
Gemeinde war die Absolvierung eines Militärdienstes zumindest nützlich.
Da der Militärdienst in der Bevölkerung sehr unpopulär war, versuchten
einige Männer, sich der Militärpflicht zu entziehen. Dies geschah oft durch
Stellung eines Ersatzmannes, der Einsteher genannt wurde, Die Rekrutierung
von Einstehern erfolgte durch Einzelpersonen, aber auch durch die
Gemeinden selbst, demm—jede Gemeinde hatte eine gewisse Anzahl an
Militärdienstpflichtigen zu stellen. In einzelnen Fällen versprachen die
zntsprechenden Gemeinden «ihren» Einstehern das Heimatrecht oder gar
das Bürgerrecht in ihrer Gemeinde,'”
Dass sich die Einsteher dabei nicht immer auf das Versprechen der
Gemeinde verlassen konnten, zeigt das nachfolgende erste Beispiel aus
Mauren. Das zweite Beispiel schildert den Fall eines liechtensteinischen
Militärdienstleistenden, der eine Vaduzer Gemeindebürgerin geheiratet
hatte und sich — nach Beendigung seines Militärdiensts — in Vaduz in das
volle Gemeindebürgerrecht einkaufte.!®
Heimatrecht, aber kein volles Bürgerrecht für Johann Anton
Ose in Mauren
Der aus Altendorf (SZ) kommende nicht-sesshafte Johann Anton Ose
1796-1859) wurde im Jahr 1815 bei seinem Aufenthalt in Mauren als
Militärdienstleistender angeworben.!®? Maurer Gemeindebürger boten ihm
im Wirtshaus des Josef Anton Mennel in Mauren den Betrag von 300 Gulden
Reichswährung für die Übernahme des Militärdienstes an. Johann Anton
Ose leistete in der Folge als Einsteher den Militärdienst für den Maurer