Volltext: Grundrechtspraxis in Liechtenstein

heberrecht an einem Beipackzettel(summary of product characteristics, SPC) berufen kann, um Parallelimporte von Pharmazeutika zu be- schränken. Wenn der Direktimporteur eines parallel importierten Pro- dukts den SPC nicht herausgebe, müsse der Parallelimporteur seinen ei- genen SPC ausarbeiten. Eine solche Beschränkung würde das Bewilli- gungsverfahren verteuern und deshalb eine 
Massnahme gleicher Wirkungwie eine quantitative Importbeschränkung für Medizinalpro- dukte im Sinne von Art. 11 EWRA darstellen. Damit hat der EFTA-Ge- richtshof in das 
Vervielfältigungsrecht, das zum Bestand des nationalen Urheberrechts zählt, eingegriffen. 4.2.6Verbot des sichtbaren Auslegens von Tabakerzeugnissen 2009 erliess Norwegen ein Gesetz, welches das sichtbare Auslegen von Tabakerzeugnissen untersagt. Ausgenommen sind nur spezialisierte Ta- bakgeschäfte. Das multinationale Tabakunternehmen Philip Morris er- hob gegen das Verbot des sichtbaren Auslegens Klage vor dem Bezirks- gericht Oslo, das dem EFTA-Gerichtshof die Frage zur Vorabentschei- dung vorlegte, ob Art. 11 des EWRA dahingehend auszulegen sei, dass ein allgemeines Verbot des sichtbaren Auslegens von Tabakerzeugnissen eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Be- schränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Für den Fall, dass eine solche Beschränkung zu bejahen sei, fragte das nationale Gericht, welche Kriterien entscheidend wären um festzustellen, ob das Verbot, das das Ziel verfolgt, den Tabakkonsum zu reduzieren, für den Schutz der öf- fentlichen Gesundheit geeignet und erforderlich ist. Mit Urteil vom 15. September 2011128entschied der EFTA-Ge- richtshof, es liege dann eine Massnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 11 EWR vor, wenn das Verbot die Vermarktung von Produkten aus anderen EWR-Staaten tatsächlich stärker betrifft als importierte Waren, die bis vor kurzem noch in Norwegen hergestellt wurden. Ob das der Fall ist oder nicht, sei vom nationalen Gericht zu beurteilen. Unter Gesichtspunkten der Rechtfertigung führte der Gerichtshof aus, eine Gesetz wie das vorliegende diene eindeutig dem in Artikel 13 816Carl 
Baudenbacher 128Rs. E-16/10 Philip Morris Norway AS and The Norwegian State, represented by the Ministry of Health and Care Services, Urteil vom 15. September 2011, noch nicht in Report. 
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