II. SACHENTSCHEIDUNGSVORAUSSETZUNGEN DER
WILLKÜRBESCHWERDE 1.Kompetenzen des Staatsgerichtshofes a)Allgemeines Die Kompetenzen des Staatsgerichtshofes werden in Art. 104 LV gere- gelt. Danach ist der Staatsgerichtshof zum Schutze der verfassungsmäs- sig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, der Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Ge- setzmässigkeit der Regierungsverordnungen zuständig. Schliesslich fun- giert er auch als Wahlgerichtshof und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung.8 Auf einfachgesetzlicher Stufe wird dieser Kompetenzkatalog noch ergänzt. So entscheidet gemäss Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 StGHG der Staatsgerichtshof über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer be- hauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Über - einkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individual- beschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein.9427
Sachentscheidungsvoraussetzungen der Willkürbeschwerde 8Art. 104 Abs. 1 LV lautet: «Im Wege eines besonderen Gesetzes ist ein Staatsge- richtshof als Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutze der verfassungs- mässig gewährleisteten Rechte, zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwi- schen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden und als Disziplinargerichtshof für die Mitglieder der Regierung zu errichten.» Und in Art. 104 Abs. 2 LV heisst es weiter: «In seine Kompetenz fallen weiter die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Staatsverträgen sowie der Gesetzmässigkeit der Regierungsver- ordnungen; in diesen Angelegenheiten urteilt er kassatorisch. Endlich fungiert er auch als Wahlgerichtshof.» Vgl. dazu – allerdings zur alten Verfassungslage – Kühne Josef, Der Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein – Funktion und Kom- petenzen, EuGRZ 1988, S. 230 ff. 9Zur Problematik der Divergenz von einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisungen an den Staatsgerichtshof siehe Höfling, Grundrechtsord- nung, S. 33 ff.; Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 118 ff.; Wille T., S. 59 ff. und S. 63 ff. mit zahlreichen Literaturhinweisen. Siehe auch Becker, S. 143 ff.