Volltext: Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes

2.«Schweizerische Formel» a)StGH 1986/9 Neben der oben dargestellten «österreichischen Willkürformel» verwen- det der Staatsgerichtshof seit den neuziger Jahren vermehrt auch stan- dardisierte Formulierungen, die sich an die Rechtsprechung des schwei- zerischen Bundesgerichtes anlehnen. Bereits in der Entscheidung StGH 1986/9 hält er fest: «Die Entscheidung einer Behörde ist nach der 
Rechtsprechung willkürlich, wenn die Begründung im 
Ergebnis offensichtlich un- haltbarist, mit 
dertatsächlichen Situation in unverkennbarem Wi- derspruch steht, eine 
Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in 
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.»23 Diese Formel stimmt beinahe wörtlich mit der Definition überein, die das schweizerische Bundesgericht zur Willkür in der Rechtsanwendung gebraucht.24Zu den drei Elementen dieser Formel 
(a)mit der tatsäch - lichen Situation in unverkennbarem Widerspruch steht; b) eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt; c) oder in stossender 152Gleichheitsgrundsatz 
und Willkürverbot in der Rechtsanwendung 23StGH 1986/9, Urteil vom 5. Mai 1987, LES 1987, S. 145 (148). 24Vgl. etwa: BGE 117 Ia 27 Erw. 7. Dort heisst es: «Ein Entscheid verletzt das Will- kürverbot und steht im Widerspruch zu Art. 4 BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder ei- nen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft». Mit Verweis auf BGE 115 Ia 332 Erw. 3a. Zu weiteren wörtlich übereinstimmenden Formulierungen siehe BGE 112 Ia 119 Erw. 4; BGE 114 Ia 25 Erw. 3b; BGE 116 Ia 325 Erw. 3a; BGE 116 Ia 328 Erw. 3; BGE 117 Ia 18 Erw. 3b; BGE 122 Ia 61 Erw. 3a (franz.), BGE 123 I 1 Erw. 4a; BGE 125 II 10 Erw. 3a. Vgl. auch Thürer, Willkürverbot, S. 486 mit weiteren Rechtspre- chungsnachweisen zu dieser Formelvariante. Das schweizerische Bundesgericht verwendet daneben teilweise auch andere Formulierungen zur Definition des Will- kürverbotes in der Rechtsanwendung. Siehe etwa BGE 107 Ia 107 Erw. 2; BGE 122 III 316 Erw. 4. Zu den Willkürformeln des Bundesgerichts in der Rechtsanwendung siehe Moor, S. 605; Müller G., Art. 4 aBV, Rz 52 ff; Thürer, Willkürverbot, S. 486 ff.; Auer/Malinverni/Hottelier, Band II, Rz 1098 ff. Vgl. auch BVerfGE 89, S. 1 (14), wo das deutsche Bundesverfassungsgericht ausführt: «Willkür liegt […] vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird.»
	        

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