Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

stände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Ein- stellung des Richters zu zweifeln.123Die österreichische Zivilverfahrens- rechtslehre setzt für eine «sonstige Befangenheit» nach § 19 Ziff. 2 JN voraus, dass es sich um Umstände handelt, die es nach objektiver Prü- fung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Richters in Zweifel zu ziehen.124 2.Bestimmte Gründe und deren objektive Rechtfertigung Aus der Sicht der Verfahrensparteien gilt es demnach, das Augenmerk auf diese «Umstände»125zu richten, die eine Befangenheit eines Richters begründen, soll ein Befangenheitsantrag den gewünschten Erfolg erzie- len und nicht als unbegründet abgewiesen werden. Sowohl nach der Praxis der Strassburger Organe126als auch nach derjenigen des schweizerischen Bundesgerichts sind zwei Kriterien aus- schlaggebend, die zu einer Ablehnung einer Richterperson führen. Es müssen einerseits gewisse Gründe («Umstände» oder «Tatsachen») vor- liegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerecht- fertigt sein.127Subjektive Befürchtungen der Verfahrensparteien allein reichen nicht aus.128Ebenso irrelevant ist die Tatsache, dass die abge- lehnte Richterperson sich subjektiv nicht für befangen erachtet. Einem Ablehnungsantrag ist somit dann stattzugeben, wenn ob- jektive Umstände den Anschein von Befangenheit zu begründen vermö- 272Besonderer 
Teil 123So Bargen, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 19, Rz. 8 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. auch Benda/Klein, S. 96 Rz. 212. 124Vgl. Rechberger/Simotta, S. 22, Rz. 51. 125Art. 11 Abs. 1 Bst. c StGHG verwendet den Begriff «Tatsachen». 126Allgemein zu Art. 6 Abs. 1 EMRK Frowein/Peukert, Art. 6, Rz. 122 ff. 127Vgl. Kiener, Unabhängigkeit, S. 60 ff. 128StGH 1998/25, Urteil vom 24. November 1998, LES 1/2001, S. 5 (8); siehe auch StGH 1999/57, Urteil vom 7. Juni 2000, LES 2/2003, S. 67 (69 f.).
	        

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