Volltext: Liechtensteinisches Verwaltungsrecht

gen erbringt. Der Eigentumsgarantie kommt neben der persönlichkeits - be zo ge nen auch eine «wirtschaftsorientierte» Komponente zu. Sie bildet die notwendige Grundlage für eine freiheitliche Wirtschaftsordnung. Ohne Garantie des Privateigentums wäre ihr ein «Lebensnerv» ent - zogen.39 Insoweit Eigentum zu den Voraussetzungen freiheitlicher und un - ab hängiger Lebensgestaltung gehört, verpflichtet die Eigentumsgarantie den Gesetzgeber, für eine möglichst breite Streuung des Eigentums zu sorgen.40Darin deckt sich die Eigentumsgarantie mit der Vermögenser - werbs freiheit (Art. 28 Abs. 1 LV),41die im Grundverkehrsrecht Ein - schrän kungen in Form der Genehmigungspflicht erfahren hat, «da mit der unvermehrbare Boden des an Bevölkerungszahl rasch ge wach senen Landes haushälterisch, d. h. unter Beachtung der verschiedenen Inte res - sen der Allgemeinheit und der einzelnen Bürger, zweckmässig und ge - recht verteilt bleibt bzw. wird».42Eine solche gesetzgeberische Massnah - me ist unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie zum «Schutze des Rechtsinstituts Eigentum» vertretbar und «verletzt nicht nur nicht den Wesensgehalt vorhandener Vermögensherrschaft, sondern verstärkt sei- ne realen Geltungsbedingungen».43In diesem Sinn formuliert denn auch Art. 1 GVG als Zielsetzung: Grund und Boden sollen der Nutzung durch ihre Eigentümer erhalten oder zugeführt werden, um eine mög - lichst breite, sozial erträgliche und der Grösse des Landes entsprechen- de Streuung des Grundeigentums zu gewährleisten. Um dieses Ziel zu er rei chen, bedürfe der Erwerb von Eigentum an inländischen Grund - stücken der Genehmigung der Grundverkehrsbehörden. 47 
§ 3 Wesen und Funktion der Eigentumsgarantie 39Fehr, S. 137 und 166; Vallender, Eigentumsgarantie, S. 350, Rdnr. 71. 40Vgl. Müller, Grundrechte, S. 594; Weber, Rechtsinstitut, S. 184 f. 41Vgl. hinten S. 80 ff. 42StGH 1981/7, Urteil vom 28. August 1981, LES 1982, S. 59 (61). 43Formulierung in Anlehnung an Weber, Rechtsinstitut, S. 184 f., der sich auf Joachim Chlosta, Der Wesensgehalt der Eigentumsgewährleistung, Berlin 1975, S. 78, beruft.
	        

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